Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeachten des Vortrittssignals) | Strassenverkehrsrecht
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zur Erstattung der Mitteilungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 7. September 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 7. September 2021 BEK 2021 119 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeachten des Vortrittssignals) (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom
30. März 2021, SEO 2020 23);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Urteil vom 30. März 2021 den Beschuldigten schuldig sprach der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Vortrittssignals „kein Vortritt“ im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs.1 SVG, Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 2 SSV und Art. 75 Abs. 3 und 4 SSV, den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 200.00 (ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe) bestrafte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.00 (inkl. Untersuchungskosten von Fr. 1‘814.30) auferlegte;
- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Ein- zelrichters fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- dass das begründete Urteil am 10. August 2021 an die Parteien ver- sandt und der Verteidigerin des Beschuldigten am 11. August 2021 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 31. August 2021 endete (Art. 90 StPO);
- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungser- klärung des Beschuldigten beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf ei- nen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zwei- ten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zur Erstattung der Mitteilungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 7. September 2021 kau