Untersuchungshaft (Haftverlängerung) | Zwangsmassnahmen/Haft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. August 2021BEK 2021 118MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenStaatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin,vertreten durch Staatsanwältin A.________,gegenB.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,betreffendUntersuchungshaft (Haftverlängerung)(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 11. August 2021, ZME 2021 72);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft führt gegen den am 14. Mai 2021 festgenommenen Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Misswirtschaft. Er soll als einziger Verwaltungsrat von zwei Unternehmen im Jahr 2020 mittels Angaben von zu hohem Jahresumsatz und gefälschten Unterlagen Covid-19-Kredite von je Fr. 500‘000.00 erhältlich gemacht und diese zumindest teilweise sachfremd und entgegen der Kreditvereinbarung verwendet haben. Zudem soll er auf diese Weise noch mehrmals versucht haben, weitere Covid-19-Kredite zu erlangen, und bei einem Unternehmen den Konkurs verschleppt haben. Der Beschuldigte wurde bei der Grenzkontrolle am Flughafen Zürich aufgrund der Ausschreibung zur Verhaftung (U-act. 4.9.002 und 4.9.009) am 14. Mai 2021 festgenommen (U-act. 4.9.004) und den Strafvollzugsbehörden des Kantons Schwyz übergeben (U-act. 4.9.005 und 4.9.010).a)Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht ordnete am 17. Mai 2021 Untersuchungshaft bis vorläufig am 13. August 2021 an (ZME 2021 44). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten wies die Beschwerdekammer die Sache zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zur nochmaligen Durchführung des Haftverfahrens und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BEK 2021 76vom 25. Juni 2021). Der Einzelrichter versetzte hierauf den Beschuldigten am 2. Juli 2021 wiederum bis am 13. August 2021 in Untersuchungshaft (ZME 2021 61).b)Nach dem Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 28. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft am 2. August 2021 dem Zwangsmassnahmengericht die Anträge, das Haftentlassungsgesuch abzuweisen und die Untersuchungshaft bis am 1. November 2021 zu verlängern (Vi-act. 1). Am 11. August 2021 verneinte der Einzelrichter das Vorliegen von Fluchtgefahr, wies das Haftverlängerungsgesuch ab und setzte den Beschuldigten unverzüglich auf freien Fuss. Innert drei Stunden reichte die Staatsanwaltschaft die im Nachgang zur Eröffnung des Haftentlassungsentscheids angekündigte Beschwerde (Vi-act. 7 S. 9) fristgerecht dem Zwangsmassnahmengericht ein, welches die Beschwerde samt Akten umgehend der Beschwerdeinstanz zukommen liess (Vi-act. 11 = KG-act. 1). Gleichentags wurde der Beschwerde antragsgemäss einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und superprovisorisch Haftverlängerung bis zu einem anderslautenden Entscheid der Beschwerdeinstanz angeordnet (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und Untersuchungshaft bis zum 1. November 2021, eventualiter Ersatzmassnahmen anzuordnen (KG-act. 2). Der Beschuldigte verlangt in der Antwort, in Abweisung der Beschwerde sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen (KG-act. 4). Unter Verzicht auf eine Stellungnahme beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft ergänzte am 18. August 2021 ihre Beschwerde und brachte Gegenbemerkungen zur Beschwerdeantwort an (KG-act. 8 bzw. 9). Der Beschuldigte nahm am 19. August 2021 nochmals Stellung (KG-act. 11), welche Eingabe der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt wurde(KG-act. 13).2.Nach
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin,vertreten durch Staatsanwältin A.________,gegenB.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Untersuchungshaft (Haftverlängerung)