definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 3’145.60.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 19. August 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. August 2021 BEK 2021 108 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 15. Juli 2021, ZES 2021 303);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom
15. Juli 2021 das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betrei- bung Nr. xx des Betreibungsamtes Arth (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2021) abwies, die Spruchgebühr von Fr. 200.00 der Gesuchstellerin auferlegte und mangels eines Antrags dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zu- sprach;
- dass die Gesuchstellerin mit Eingabe datiert vom 16. Juli 2021 (Postauf- gabe: 17. Juli 2021) diesen Entscheid des Einzelrichters beim Bezirksgericht Schwyz (Eingang: 20. Juli 2021) anfocht;
- dass das Bezirksgericht Schwyz am 23. Juli 2021 die Beschwerde der Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) zusammen mit den erstin- stanzlichen Verfahrensakten ZES 2021 303 zuständigkeitshalber dem Kan- tonsgericht zur Beurteilung überwies (KG-act. 1 und 2);
- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwer- deverfahren eine Rügepflicht besteht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können, blosse Verweise auf die Vorakten aber unzureichend sind und bei der Konkre- tisierung dieser inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung zu berücksichtigen ist, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht und es sich im Zweifel rechtfertigt, anwaltlich nicht vertretenen Parteien eine
Kantonsgericht Schwyz 3 Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingabe anzusetzen (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, N 14 f. zu Art. 321 ZPO);
- dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, dass laut Rechtsschutz die gerichtliche Trennungsvereinbarung (vom 24. März 2016, Verfügung vom 30. März 2016) massgebend sei und zwar bis zur Scheidung, dass darin ausdrücklich stehe, dass ihr Ehemann verpflichtet sei, die Auto Versicherung des Autos der Beschwerdeführerin zu bezahlen, und ihr ebenso gesagt worden sei, sie müsse ihren „noch Ehemann“ nicht immer wieder be- treiben und zusätzlich vor den Vermittler gehen, um ihre Rechte geltend zu machen, was im Übrigen auch mit sehr viel Aufwand und Kosten verbunden sei, weshalb sie um nochmalige Überprüfung der Verfügung vom 15. Juli 2021 und Geltendmachung ihrer Rechte ersuche (KG-act. 2);
- dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen nicht in rechts- genügender Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt und sie auch keine konkreten Abänderungsbegehren stellt;
- dass der Beschwerdeführerin – weil es sich um eine Laieneingabe han- delt – Gelegenheit gegeben wurde, ihre Beschwerde während der laufenden Rechtsmittelfrist zu verbessern, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde resp. auf die Eingabe datiert vom
16. Juli 2021 nicht einzutreten sein dürfte (KG-act. 4);
- dass die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2021 eine Eingabe einreichte und zusammengefasst festhält, ihre Gründe in der Beschwerde klar angege- ben zu haben und sie es traurig finde, dass eine gerichtliche Trennungsver- einbarung nicht massgebend sei bzw. sie sich frage, wofür es eine solche ge- richtliche Vereinbarung gebe, sie als Rentnerin nicht mehr bereit sei, weitere
Kantonsgericht Schwyz 4 Kosten auf sich zu nehmen und sie den Kostenvorschuss von Fr. 450.00 nicht bezahlen werde (KG-act. 6);
- dass auch diese Eingabe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht zu genügen vermag und sie trotz des aus- drücklichen Hinweises in der Verfügung vom 26. Juli 2021 nicht einmal kon- krete Abänderungsbegehren stellt (KG-act. 6), mit anderen Worten die Be- schwerdeführerin keine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist;
- dass abgesehen davon die mangelnde Auseinandersetzung mit der vor- instanzlichen Verfügung bzw. die fehlende Darlegung, inwiefern die Erwägun- gen des Vorderrichters (vgl. insb. Erw. 1.3 – 1.4 der angefochtenen Verfü- gung) unzutreffend sein sollen und einen anderen Entscheid bedingen, eben- falls ein Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hat (vgl. Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 322–323 ZPO, N 5);
- dass es sich wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde erübrigte, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO);
- dass über das Nichteintreten präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);
- dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und § 34 Nr. 8 GebO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwer- deantwort eingeholt wurde;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 3’145.60.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 19. August 2021 kau