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BEK 2021 102

DNA-Profilerstellung / erkennungsdienstliche Erfassung

Schwyz · 2021-11-26 · Deutsch SZ
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DNA-Profilerstellung / erkennungsdienstliche Erfassung | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. November 2021BEK 2021 102MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.In SachenA.________,Beschuldigte und Beschwerdeführerin,amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendDNA-Profilerstellung / erkennungsdienstliche Erfassung(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2021, SU 2021 3501);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vi-act. 2). Am 7. Juni 2021 ordnete die Kantonspolizei Schwyz die erkennungsdienstliche Erfassung sowie einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils an (Vi-act. 10). Die Beschwerdeführerin lehnte die erkennungsdienstliche Behandlung ab und erklärte sich auch mit der DNA-Profilerstellung nicht einverstanden (Vi-act. 10, S. 2). Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 ordnete die Staatanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils sowie die Dokumentation der Körpermerkmale und Abdrücke identifizierender Körperteile an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, den WSA der Beschwerdeführerin dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zuzustellen mit dem Auftrag, ein DNA-Profil zu erstellen und dieses in die DNA-Datenbank aufzunehmen. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am ww. Juli 2021 (Postaufgabe: 15. Juli 2021; vgl. Couvert) rechtzeitig Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft verwies in der Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2021 auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).2.Gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,Beschuldigte und Beschwerdeführerin,amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

DNA-Profilerstellung / erkennungsdienstliche Erfassung