SVG 90 1 (Einsprache Strafbefehl) | Strassenverkehrsrecht
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 300.00 werden dem Beschuldig- ten auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten sowie zum Vollzug) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 16. April 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 14. April 2020 BEK 2020 9 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend SVG 90 1 (Einsprache Strafbefehl) (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom
16. Oktober 2019, SEO 2019 2);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March sprach mit Urteil vom 16. Ok- tober 2019 A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der mehrfachen Verlet- zung der Verkehrsregeln durch mehrfaches Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 280.00 (ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe). Das Urteil wurde schriftlich im Dispositiv eröffnet und enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung (Vi-act. 57):
4. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit Eröffnung dieses Urteils beim Einzelrichter am Bezirksgericht March schriftlich Beru- fung angemeldet werden.
5. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter innert 10 Tagen seit Eröffnung dieses Ur- teils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein- gelegt worden ist. Das Begehren, das Urteil zu begründen (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO), stellt keine Berufungsanmeldung dar. Den Parteien wurde das Urteil im Dispositiv am 23. Oktober 2019 zugestellt (Vi-act. 58). Am 26. Oktober 2019 (Postaufgabe: 28. Oktober 2019) reichte der Beschuldigte beim Bezirksgericht March eine Kopie des Urteilsdispositivs (S. 3) ein und vermerkte darauf handschriftlich was folgt (Vi-act. 59): „Verlan- ge schriftliche Begründung“, inkl. Datum und Unterschrift. Am 9. Januar 2020 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil (Vi-act. 61). Der Beschuldigte meldete am 15. Januar 2020 beim Bezirksgericht March Berufung an (Vi-act. 63). Am 17. Januar 2020 überwies der Einzelrichter die Berufungsan- meldung mit den Akten an das Kantonsgericht und beantragte auf das Rechtsmittel nicht einzutreten mit dem Hinweis, dass die Frist zur Berufungs- anmeldung ihres Erachtens nicht gewahrt sei (KG-act. 1). Mit Eingabe datiert vom 20. Januar 2020 (Postaufgabe: 19. Januar 2020; Eingang Kantonsge- richt: 20. Januar 2020) erklärte der Beschuldigte sinngemäss Berufung und
Kantonsgericht Schwyz 3 stellte folgende Anträge (KG-act 3): Das oben bezeichnete Urteil sei aufzuheben und an die Vorinstanz rück- zuweisen. Der hiezu verantwortliche Einzelrichter sei wegen Amtsmissbrauch zu rü- gen. Alles unter Kosten & Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 teilte die Verfahrensleitung (unter ande- rem) den Parteien mit, dass das Berufungsgericht unabhängig von den allfälli- gen Anträgen der Staatsanwaltschaft March die Gültigkeit der Erklärung bzw. der Anmeldung der Berufung prüfen werde und setzte den Parteien Frist für eine allfällige, diesbezügliche Stellungnahme an (KG-act. 4). Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 beantragte der Beschuldigte, die Organe des Kantons Schwyz (Polizei, Staatsanwaltschaft, Einzelrichter etc.) seien mittels super- provisorischer Verfügung anzuweisen, das widerrechtliche Sammeln und Verwenden von Beweisen mittels roboterisierter Verkehrsüberwachung ohne Hinweis auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage unverzüglich aufzuge- ben (KG-act. 5). Am 10. Februar 2020 nahm er sodann zur Gültigkeit der Be- rufungsanmeldung bzw. Berufungserklärung Stellung und führte sinngemäss aus, er sei Laie und habe annehmen können, dass er vorerst die schriftliche Begründung ansehen könne, um danach einen definitiven Entscheid über die Erhebung einer Berufung zu treffen. Es sei absolut unüblich, dass der Rechts- suchende bereits vor der schriftlichen Begründung über eine Berufung ent- scheiden müsse. Zudem könne nach Treu und Glauben angenommen wer- den, dass mit dem Verlangen der schriftlichen Begründung auch die Berufung angezeigt worden sei (KG-act. 7). Die Eingaben des Beschuldigten vom
30. Januar 2020 und 10. Februar 2020 wurde der Staatsanwaltschaft March zugestellt (KG-act. 6 und 8), und es wurde den Parteien am 6. April 2020 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben (KG-act. 9).
Kantonsgericht Schwyz 4
2. a) Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren nach der Eröffnung eines Urteils im Dispositiv insbesondere in Art. 82 und Art. 399 StPO. Laut Art. 82 Abs. 2 StPO stellt das Gericht den Parteien nachträglich ein begründe- tes Urteil zu, wenn: a) eine Partei dies innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt; b) eine Partei ein Rechtsmittel ergreift. Die Berufung ist gemäss Art. 399 StPO dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Abs. 1). Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfer- tigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungs- gericht (Abs. 2). Die Partei, die Berufung anmeldete, reicht dem Berufungs- gericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Die Strafprozessordnung sieht somit ein zweigeteiltes Verfahren bei der Einlegung der Berufung vor. Die am Prozess beteiligten Parteien müssen in der Regel zweimal ihren Willen kund- tun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmel- dung der Berufung nach der Eröffnung des Dispositivs, und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung. Von dieser Zweiteilung ausgenommen ist einzig der Fall, in welchem ein Urteil oh- ne mündliche oder schriftliche Eröffnung im Dispositiv den Parteien direkt be- gründet zugestellt wird (vgl. BGE 138 IV 157, E.2.2, wonach diesfalls dem Berufungsführer für die Berufungserklärung ohne vorgängige Anmeldung 20 Tage zur Verfügung stehen). Damit eine – im zweigeteilten Verfahren – gegenüber dem urteilenden Gericht abgegebene Erklärung als rechtsgültige Anmeldung angesehen werden kann, muss in ihr mit der erforderlichen Klar- heit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung an- gemeldet werden will. Ein blosses "Motivierungsbegehren" erfüllt dies nicht. Auf eine nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung erfolgte (rechtzeiti- ge) Berufungserklärung kann in einem solchen Fall nicht eingetreten werden. Über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Anmeldung entscheidet das Berufungsgericht (zum Ganzen Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014,
Kantonsgericht Schwyz 5 N 1 f. zu Art. 399 StPO sowie N 2 zu Art. 403 StPO; Hug/Scheidegger, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. A., 2014, N 1 und N 3 f. zu Art. 399 StPO; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 6 zu Art. 82; BGer, Urteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.3.2 und 1.4.1; BGer, Urteil 6B_170/2012 vom 7 Mai 2012, E. 1.4.2).
b) Der Beschuldigte erklärte wie dargelegt am 26. Oktober 2019 gegenüber der Vorinstanz: "Verlange schriftliche Begründung" (Vi-act. 61). Der Wille, ge- gen das Urteil ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, geht daraus nicht hervor. Art. 82 Abs. 2 StPO unterscheidet explizit zwischen dem Verlangen einer nachträglichen Urteilsbegründung (lit. a) und der Ergreifung eines Rechtsmit- tels (lit. b). Der Wortlaut der Eingabe vom 26. Oktober 2019 lässt insofern kei- nen Interpretationsspielraum und ist als Begehren um Begründung des Urteils im Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO und nicht als Berufungsanmeldung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 resp. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO zu qualifizieren. Dass es sich beim Beschuldigten um einen Laien handelt, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Dies umso weniger, als hinzu kommt, dass die Rechtsmit- telbelehrung der Vorinstanz sowohl Art. 399 Abs. 1 StPO als auch den Text von Art. 82 Abs. 2 StPO wiedergibt und explizit darauf hinweist, dass das Be- gehren, das Urteil zu begründen, keine Berufungsanmeldung darstelle (Vi-act. 57). Die Berufungsanmeldung vom 15. Januar 2020 (KG-act. 2) erfolgte somit ver- spätet, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.
3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 300.00 werden dem Beschuldig- ten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten sowie zum Vollzug) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 16. April 2020 kau