Sistierung | Untersuchungsführung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
E. 2 Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staa- tes (Kantonsgerichtskasse).
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
E. 5 Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R) und die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach defi- nitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 23. Juli 2020 rfl
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staa- tes (Kantonsgerichtskasse).
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R) und die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach defi- nitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 23. Juli 2020 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 23. Juli 2020 BEK 2020 88 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biber- brugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Sistierung (Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der kantonalen Staatsanwalt- schaft vom 3. Juni 2020, SUB 2020 66);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Juni 2020 im Strafverfahren gegen Unbekannt die Untersuchung sistierte;
- dass die Geschädigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Juni 2020 gegen die Sistierungsverfügung Beschwerde erhob mit dem Antrag, die Untersuchung bei Bekanntwerden neuer Anhaltspunkte für die Täterschaft fortzusetzen und zugleich einen erneuten versuchten Betrugsfall schilderte (KG-act. 1);
- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Juni 2020 die Untersuchung wieder an die Hand nahm (KG-act. 4);
- dass die Wiederanhandnahmeverfügung vom 25. Juni 2020 der Be- schwerdeführerin am 29. Juni 2020 weitergeleitet wurde mit dem Hinweis, das Verfahren werde ohne allfällige Gegenbemerkungen innert zehntägiger Frist ohne Kostenfolgen und ohne Entschädigungen als gegenstandslos abge- schrieben (KG-act. 5), und dass innert Frist keine Gegenbemerkungen erfolg- ten;
- dass ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen sind;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staa- tes (Kantonsgerichtskasse).
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R) und die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach defi- nitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 23. Juli 2020 rfl