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BEK 2020 85

Geschwindigkeitsüberschreitung (Rechtzeitigkeit der Einsprache)

Schwyz · 2020-07-09 · Deutsch SZ
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Geschwindigkeitsüberschreitung (Rechtzeitigkeit der Einsprache) | übriges Strafrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Ak- ten), an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, zum Vollzug) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 9. Juli 2020 BEK 2020 85 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung (Rechtzeitigkeit der Einsprache) (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 5. Mai 2020, SEO 2020 2);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom

5. Mai 2020 (SEO 2020 2) feststellte, dass die Einsprache des Beschuldigten vom 16. September 2019 verspätet und der Strafbefehl SUI 2019 3660 der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 30. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen sei;

- dass die per eingeschriebener Post versandte Verfügung vom 5. Mai 2020 dem Beschuldigten durch die Post am 6. Mai 2020 mit Frist bis 13. Mai 2020 zur Abholung gemeldet wurde, der Beschuldigte einen Auftrag zur Ver- längerung der Abholfrist bis zum 3. Juni 2020 erfasste und ihm die Sendung am 18. Mai 2020 am Schalter zugestellt wurde (Vi-act. 19 und 17);

- dass die Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO bei einer einge- schriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;

- dass der Beschuldigte bereits durch die Vorinstanz mit Schreiben vom

26. März 2020 auf diese Bestimmung hingewiesen wurde (Vi-act. 13) und sich aus dem eigenen Schreiben des Beschuldigten ergibt, dass er dieses Schrei- ben erhalten hat (Vi-act. 14);

- dass auch schon die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auf diese Bestimmung aufmerksam machte (U-act. 14.04) und der Beschuldigte auch dieses Schreiben, wie er selber bestätigt, erhalten hat (U-act. 14.0.05, Schrei- ben zwei vom 15.9.2019, Versand 16.9.2019, S. 1);

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass sich im Übrigen aus den Eingaben des Beschuldigten ergibt, dass er die Bestimmung von Art. 85 Abs. 4 StPO kannte, nachdem er sie selber zitierte (Vi-act. 7; U-act. 14.0.05);

- dass der Beschuldigte aufgrund der aktenkundigen Schreiben offen- sichtlich vom Verfahren vor dem Bezirksgericht Schwyz wusste und mit der Zustellung eines Entscheides rechnen musste;

- dass, wer Partei eines Verfahrens ist, gemäss konstanter Rechtspre- chung des Bundesgerichts im Falle seiner Abwesenheit die geeigneten Mass- nahmen treffen muss, damit ihm Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren, wobei eine Vereinbarung mit der Post betreffend Verlängerung der Abholfrist bzw. ein Postrückbehaltungs- auftrag keine genügende Massnahme darstellt und sich das Wirksamwerden der Zustellfrist damit nicht verhindern lässt (Urteil Bundesgericht 6B_302/2020 vom 25. Juni 2020, E. 5.2, mit weiteren Verweisen);

- dass die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2020 somit nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 13. Mai 2020 als zugestellt gilt;

- dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO und korrekter, auf italienisch übersetzter Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz (Vi-act. 15 f.) am Samstag 23. Mai 2020 endete bzw. am nächstfolgenden Montag, 25. Mai 2020 abgelaufen ist;

- dass die am 26. Mai 2020 der Post übergebene Beschwerde (Vi-act. 18) verspätet und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ausgang dem Beschuldigten aufzuerlegen sind;

Kantonsgericht Schwyz 4

- dass über Nichteintreten gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Ak- ten), an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, zum Vollzug) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand