definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 ZPO), weshalb der Vorsitzende von der Beurteilung der Beschwerde und der Gesuche auch nicht Abstand zu nehmen hat (vgl. auch § 90 Abs. 2 JG);
- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen sind;
- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Be- schwerdeantwort eingeholt wurde;
- dass das Nichteintreten auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch sowie die Abweisung des Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial ent- schieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde und die Gesuche wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6'450.00.
- Zufertigung an die Gesuchsgegnerin (1/R), den Gesuchsteller (1/ES, inkl. Kopie KG-act. 7 mit Beilagen), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 17. Juni 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 17. Juni 2020 BEK 2020 83 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen Kanton Schwyz, 6430 Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertr. durch Kantonsgerichtskasse, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 8. Mai 2020, ZES 2020 36);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Mai 2020 das definitive Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers guthiess, auf Ausstandsbegeh- ren der Gesuchsgegnerin nicht eintrat und das Sistierungsgesuch der Ge- suchsgegnerin abwies (Dispositivziff. 1-3 der angef. Verfügung);
- dass die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 28. Mai 2020 diesen Entscheid des Bezirksgerichts Einsiedeln beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwer- deverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zi- vilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kom- mentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch auch hier ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass die Gesuchsgegnerin in der Beschwerde vom 28. Mai 2020 diese inhaltlichen Anforderungen mangels Begründung offenkundig nicht erfüllte;
- dass der Gesuchsgegnerin – weil es sich offenkundig um eine Laienein- gabe handelt – mit Verfügung vom 29. Mai 2020 dieser Mangel aufgezeigt wurde und ihr Gelegenheit eingeräumt wurde, die Beschwerde innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist entsprechend zu verbessern, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3);
- dass die Gesuchsgegnerin keine Verbesserung einreichte, weshalb an- drohungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass die Kontrolle des vorab per Fax eingeholten Zustellnachweises in den vorinstanzlichen Akten ergab (Vi-act. D6), dass der Gesuchsgegnerin die angefochtene Verfügung am 18. Mai 2020 zugestellt wurde, weshalb die Rechtsmittelfrist ohnehin am 28. Mai 2020, also am Tag der Aufgabe der Be- schwerde, bereits ablief und die Beschwerde also gar nicht mehr verbessert werden konnte;
- dass gesetzliche Fristen wie die vorliegende Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) nicht erstreckt werden können (Art. 144 Abs. 1 ZPO) und Gründe für eine Wiederherstellung weder ausreichend konkret geltend gemacht noch belegt werden (KG-act. 1 und 7; Art. 148 ZPO);
- dass die Beschwerde mangels verbesserlicher Begründung von vorn- herein aussichtslos war (Art. 117 lit. b ZPO) und das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege deshalb ohne Weiteres abzuweisen ist;
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- dass auf das Ausstandsgesuch (KG-act. 7) gegen den am vorliegenden Verfahren gar nicht beteiligten Kantonsgerichtspräsidenten nicht einzutreten ist;
- dass auf das Ausstandsgesuch gegen den Vorsitzenden ebenso wenig einzutreten ist, weil die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 ZPO), dem Gesuch aber nur sehr pau- schale und nicht weiter spezifizierte Vorwürfe von Teilnahmen an anderen Verfahren zu entnehmen sind, womit nicht einmal klar wird, worin der Ausstandsgrund konkret überhaupt bestehen soll (KG-act. 7, vgl. Art. 47 Abs. 1 ZPO), weshalb der Vorsitzende von der Beurteilung der Beschwerde und der Gesuche auch nicht Abstand zu nehmen hat (vgl. auch § 90 Abs. 2 JG);
- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen sind;
- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Be- schwerdeantwort eingeholt wurde;
- dass das Nichteintreten auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch sowie die Abweisung des Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial ent- schieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Beschwerde und die Gesuche wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6'450.00.
4. Zufertigung an die Gesuchsgegnerin (1/R), den Gesuchsteller (1/ES, inkl. Kopie KG-act. 7 mit Beilagen), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 17. Juni 2020 kau