Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft
Dispositiv
- Die Beschwerde wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdever- fahren verbleibt bei der Hauptsache.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die kantonale Staats- anwaltschaft (1/A, unter Beilage von KG-act. 4), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R, unter Beilage von KG-act. 4) und an die Vorinstanz (1/ü). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 27. Mai 2020 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 27. Mai 2020 BEK 2020 79 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biber- brugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Untersuchungshaft (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnah- mengericht vom 15. Mai 2020, ZME 2020 37);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Beschuldigte mit einer persönlich verfassten Eingabe vom
22. Mai 2020 (Postaufgabe) an das Kantonsgericht gelangte (KG-act. 1);
- dass diese Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung der Einzel- richterin am Zwangsmassnahmengericht vom 15. Mai 2020 (ZME 2020 37) betreffend Anordnung von Untersuchungshaft entgegengenommen wurde (KG-act. 2);
- dass die Verteidigung am 26. Mai 2020 unter Verweis auf das Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt vom 25. Mai 2020 dem Kantonsgericht mitteilte, dass nach erfolgter Rücksprache mit dem Beschuldigten die Haftbe- schwerde zurückgezogen werde (KG-act. 4);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerde infolge Rück- zugs präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG) abzuschreiben ist;
- dass vorliegend auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist, während die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bei der Hauptsache verbleibt (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Beschwerde wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdever- fahren verbleibt bei der Hauptsache.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die kantonale Staats- anwaltschaft (1/A, unter Beilage von KG-act. 4), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R, unter Beilage von KG-act. 4) und an die Vorinstanz (1/ü). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 27. Mai 2020 rfl