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BEK 2020 66

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2020-05-20 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Kanton Schwyz, 6430 Schwyz,

E. 2 Bezirk Küssnacht, Seeplatz 2/3, 6403 Küssnacht am Rigi,

E. 3 Römisch-katholische Kirchgemeinde Küssnacht, 6403 Küssnacht am Rigi,

E. 4 Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Küssnacht, 6403 Küssnacht am Rigi, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, alle vertreten durch Bezirkssteueramt Küssnacht, Postfach 176, Seeplatz 2/3, 6403 Küssnacht am Rigi, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom

24. April 2020, ZES 2020 24);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. April 2020 das Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchsteller guthiess und ihnen in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht die definitive Rechtsöffnung erteilte, die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin auferlegte und diese verpflichtete, die Gesuchsteller zu entschädigen (vgl. angef. Verfügung);

- dass die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 30. April 2020 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht beim Kantonsge- richt anfocht (KG-act. 1);

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwer- deverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zi- vilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kom- mentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist

Kantonsgericht Schwyz 3 (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass die Gesuchsgegnerin in der Beschwerde vom 30. April 2020 im Wesentlichen vorbringt, sie sei „überschuldet und nicht zahlungsfähig“, und ein Strafurteil betreffend den ehemaligen Geschäftsführer sowie diesen und eine weitere Person betreffende Verlustscheine beilegt;

- dass sie sich damit nicht mit den Erwägungen der angefochtenen Verfü- gung auseinandersetzt und ebenso wenig weder durch Urkunden beweist, die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden oder es sei Verjährung eingetreten (Art. 81 Abs. 1 SchKG), oder Nichtigkeit anruft (vgl. die entsprechenden Hinweise in KG-act. 2);

- dass sie damit die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde of- fenkundig nicht erfüllte;

- dass der Gesuchsgegnerin – weil es sich offenbar um eine Laieneinga- be handelt – mit Verfügung vom 1. Mai 2020 Frist zur Verbesserung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde womöglich nicht eingetreten werde (KG-act. 2);

- dass die Gesuchsgegnerin innert der Rechtsmittelfrist und auch bis dato keine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb aus den dargelegten Gründen androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 1. Mai 2020 zudem auf- gefordert wurde, bis spätestens am 18. Mai 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 200.00 zu bezahlen (KG-act. 3), welchen sie bis dato nicht leistete und für den bei diesem Verfahrensausgang eine Nachfristansetzung obsolet ist;

Kantonsgericht Schwyz 4

- dass die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;

- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwer- deantwort eingeholt wurde;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungs- beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vor- behalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert der- selben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 349.20.
  4. Zufertigung an die Gesuchsgegnerin (1/R), das Bezirkssteueramt Küss- nacht (5/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispo- sitiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 20. Mai 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. Mai 2020 BEK 2020 66 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen

1. Kanton Schwyz, 6430 Schwyz,

2. Bezirk Küssnacht, Seeplatz 2/3, 6403 Küssnacht am Rigi,

3. Römisch-katholische Kirchgemeinde Küssnacht, 6403 Küssnacht am Rigi,

4. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Küssnacht, 6403 Küssnacht am Rigi, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, alle vertreten durch Bezirkssteueramt Küssnacht, Postfach 176, Seeplatz 2/3, 6403 Küssnacht am Rigi, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom

24. April 2020, ZES 2020 24);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. April 2020 das Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchsteller guthiess und ihnen in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht die definitive Rechtsöffnung erteilte, die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin auferlegte und diese verpflichtete, die Gesuchsteller zu entschädigen (vgl. angef. Verfügung);

- dass die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 30. April 2020 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht beim Kantonsge- richt anfocht (KG-act. 1);

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwer- deverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zi- vilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kom- mentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist

Kantonsgericht Schwyz 3 (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass die Gesuchsgegnerin in der Beschwerde vom 30. April 2020 im Wesentlichen vorbringt, sie sei „überschuldet und nicht zahlungsfähig“, und ein Strafurteil betreffend den ehemaligen Geschäftsführer sowie diesen und eine weitere Person betreffende Verlustscheine beilegt;

- dass sie sich damit nicht mit den Erwägungen der angefochtenen Verfü- gung auseinandersetzt und ebenso wenig weder durch Urkunden beweist, die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden oder es sei Verjährung eingetreten (Art. 81 Abs. 1 SchKG), oder Nichtigkeit anruft (vgl. die entsprechenden Hinweise in KG-act. 2);

- dass sie damit die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde of- fenkundig nicht erfüllte;

- dass der Gesuchsgegnerin – weil es sich offenbar um eine Laieneinga- be handelt – mit Verfügung vom 1. Mai 2020 Frist zur Verbesserung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde womöglich nicht eingetreten werde (KG-act. 2);

- dass die Gesuchsgegnerin innert der Rechtsmittelfrist und auch bis dato keine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb aus den dargelegten Gründen androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 1. Mai 2020 zudem auf- gefordert wurde, bis spätestens am 18. Mai 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 200.00 zu bezahlen (KG-act. 3), welchen sie bis dato nicht leistete und für den bei diesem Verfahrensausgang eine Nachfristansetzung obsolet ist;

Kantonsgericht Schwyz 4

- dass die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;

- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwer- deantwort eingeholt wurde;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungs- beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vor- behalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert der- selben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 349.20.

4. Zufertigung an die Gesuchsgegnerin (1/R), das Bezirkssteueramt Küss- nacht (5/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispo- sitiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 20. Mai 2020 kau