SchKG-Beschwerde | March unt. SchKG Aufsicht
Sachverhalt
abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist oder an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Aussichtslosigkeit reicht für sich allein nicht aus, vielmehr bedarf es des zu- sätzlichen subjektiven, tadelnswerten Elementes, dass die Partei die Aus- sichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte (BGE 128 V 323, E. 1.b; BGE 127 III 178, E. 2.a; Cometta/Möckli, a.a.O., N 26 zu Art. 20a SchKG). Eine Parteientschädigung entfällt in jedem Fall (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Auferlegung der Gerichtskos- ten gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG nicht, weshalb dies nicht näher zu prüfen ist. Sodann klärte das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin vor Kur- zem bereits über die Rechtslage betreffend eine angebliche Steuerkomponen- te in den Zahlungsbefehlskosten auf (vgl. BEK 2019 152 vom 2. April 2020; vgl. auch BEK 2019 95 vom 19. September 2019). Insofern musste der Be- schwerdeführerin bewusst gewesen sein, dass Art. 16 GebV keinen Steuer- charakter aufweist. Trotzdem hält sie an ihrer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung fest. Sie hätte die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren ver- nunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen können, weshalb die erneute Beschwerdeführung mutwillig im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 zweiter Satz SchKG ist. Das Kantonsgericht brachte im Weiteren im letzten Entscheid zu den Zahlungsbefehlskosten den Vorbehalt der zukünftigen Auf- erlegung einer Busse sowie der Gebühren und Auslagen bei ähnlichen Be- schwerden an (vgl. BEK 2019 152 vom 2. April 2020, E. 7; vgl. auch BEK 2019 127 vom 21. August 2019, E. 3.b und BEK 2019 40 vom 2. April 2019, E. 4). Insofern rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin zur Tragung
Kantonsgericht Schwyz 7 der Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu verpflichten. Ausdrücklich vorbehalten bleibt, bei böswilliger oder mutwilliger Prozess- führung in ähnlichen Beschwerden zukünftig zusätzlich zu den Gebühren und Auslagen eine Busse bis zu Fr. 1'500.00 aufzuerlegen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die A.________ AG (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 27. August 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 26. August 2020 BEK 2020 62 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen. In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 24. April 2020, APD 2020 5);- hat die Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte am
20. April 2020 ein Betreibungsbegehren für eine Forderung im Betrag von Fr. 385‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2018 beim Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein (Vi-act. 1/1). Die Beschwerdeführerin bezahlte sodann die Kosten für die Ausstellung des Zah- lungsbefehls im Betrag von Fr. 203.30 (KG-act. 1/3; Vi-act. 1/1). Mit Beschwerde vom 21. April 2020 rügte die Beschwerdeführerin beim Be- zirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde die Höhe der Zahlungsbe- fehlskosten (Vi-act. 1). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Verfügung vom 24. April 2020 ab, soweit sie auf diese eintrat. Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht als obere Auf- sichtsbehörde in SchKG-Sachen und beantragte unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der Vorinstanz, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie neu nach Art. 20a Abs. 2 SchKG zu behandeln. Ebenso sei ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vernehmlassungsergebnis zu geben und eine Entschädigung von Fr. 1‘500.00 zuzusprechen (KG-act. 1).
2. Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG erlassen unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Mini- malvorschriften die Kantone (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/Möckli, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, Bd. I, 2. A., 2010, N 1 zu Art. 17 SchKG). Im Kanton Schwyz sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sowie das Justiz- gesetz (JG) zu beachten (§ 18 EGzSchKG).
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a) Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist sub- stantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die Beschwerdefüh- rerin hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (vgl. BGer, Urteil 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3.2; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 15 zu Art. 311 ZPO und N 4 zu Art. 321 ZPO). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. A., 2016, N 37 zu Art. 311 ZPO). Eine ungenügende Begründung der Be- schwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (BGE 126 III 30, E. 1b; Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A., 2016, N 10 zu Art. 32 SchKG).
b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dieser Ausschluss von Noven gilt auch für die der Untersu- chungsmaxime unterliegenden Verfahren (BGer, Urteile 5A_863/2017 vom
3. August 2018, E. 2.3 und 5D_16/2016 vom 13. Mai 2016, E. 4.3).
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Zahlungsbefehlskosten würden nebst der Gebühr eine Steuerkomponente beinhalten, was jedoch gemäss BGE 130 III 225, E. 2.5 unberechtigt sei. Die Vorinstanz habe diesen Ent- scheid des Bundesgerichts nicht berücksichtigt. Der Bundesrat setze zwar gemäss Art. 16 Abs. 1 SchKG die Gebühren fest, aber keine Steuerkompo-
Kantonsgericht Schwyz 4 nente. Der Kanton Schwyz kenne keine Steuerpflicht auf Gebühren. Die Be- schwerdeführerin macht weiter geltend, der Bundesrat habe die Kosten für das Erstellen einer Betreibung auf Fr. 20.00 festgelegt, sie habe jedoch Fr. 203.30 bezahlen müssen (KG-act. 1).
a) Die Beschwerdeführerin wiederholt damit grundsätzlich ihre Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Vi-act. 1) und setzt sich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz zur rechtmässigen Anwendung der Gebührenverordnung des SchKG nicht auseinander. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die angebliche Steuerkomponente in den Zahlungsbefehlskosten bezieht, ist mit- hin nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Beschwerdeführerin zeigt im Übrigen wiederum nicht auf, inwiefern die Gebühr für Zahlungsbefehle gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG eine Steuer beinhalten soll (vgl. BEK 2019 152 vom 2. April 2020, E. 5; vgl. auch BEK 2019 95 vom 19. Sep- tember 2019, E. 2).
b) Das Bundesgericht prüfte in BGE 130 III 225 den in Art. 30 GebV SchKG in Promillen festgesetzten Tarif bei Beträgen von über Fr. 100‘000.00. Es hatte zu beurteilen, ob bei einem Verwertungserlös von Fr. 102‘293‘918.10 eine Gebühr von Fr. 204‘587.80 einzig für die Anweisung an die Bank verfas- sungswidrig sei. Die Beschwerdeführerin legt nicht näher dar, aus welchen Gründen sich die Vorinstanz mit diesem Entscheid hätte auseinandersetzen müssen. Vielmehr ist die Gebühr für einen Zahlungsbefehl nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG nicht mit diesem bundesgerichtlichen Fall vergleichbar, weil die Zahlungsbefehlsgebühren nach oben hin begrenzt sind und nicht in Promillen oder Prozenten berechnet werden. Die Vorinstanz berücksichtigte diesen Ent- scheid dementsprechend zu Recht nicht (vgl. auch BEK 2019 95 vom
19. September 2019, E. 2).
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4. Die Beschwerdeführerin macht weiter pauschal geltend, die Vorinstanz habe Art. 20a Abs. 2 SchKG völlig ignoriert (KG-act. 1). Inwiefern die Vor- instanz Verfahrensvorschriften nach Art. 20a Abs. 2 SchKG verletzt haben soll, geht damit nicht aus der Beschwerde hervor und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Mangels substantiierter Behauptungen ist diesbezüglich ebenso wenig auf die Beschwerde einzutreten.
5. Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, die Vorinstanz habe nicht zwischen dem fix besoldeten, bei welchem die Gebühren und die Steuerkom- ponente auf das Gemeindekonto einbezahlt würden, und dem privat geführten Betreibungsbeamten, bei welchem die Gebühren auf das eigene Konto flies- sen würden, unterschieden. Die Vorinstanz habe damit jährliche Defizite zuge- lassen, die vom Bürger zu bezahlen seien. Bei den mit Fixbesoldung geführ- ten Ämtern habe dagegen mindestens die schwarze Null erreicht werden kön- nen. Es liege krasser Gebührenmissbrauch und Nötigung vor (KG-act. 1). Auf diese Rügen ist insoweit nicht einzutreten, als sie nicht Gegenstand einer mit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG anfechtbaren Verfügung sind, weil sie sich nicht auf eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren beziehen (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 17 SchKG; vgl. auch BEK 2016 84 vom 31. August 2016, E. 2). Weiter sind die erst vor Kantonsgericht eingereichten Dokumente (KG-act. 1/5 und 1/6) ohnehin verspätet und deshalb unbeachtlich (vgl. E. 2.b vorstehend; Art. 326 Abs. 1 ZPO).
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Grundsätzlich ist das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in SchKG-Sachen kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 erster Satz SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können
Kantonsgericht Schwyz 6 der Partei nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 zweiter Satz SchKG jedoch Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Bös- oder Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine Partei Beschwerde führt, um das Verfahren zu verzögern. Als mutwillig gilt auch, wenn eine Partei Tatsachen wider besse- res Wissen als wahr behauptet, ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist oder an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Aussichtslosigkeit reicht für sich allein nicht aus, vielmehr bedarf es des zu- sätzlichen subjektiven, tadelnswerten Elementes, dass die Partei die Aus- sichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte (BGE 128 V 323, E. 1.b; BGE 127 III 178, E. 2.a; Cometta/Möckli, a.a.O., N 26 zu Art. 20a SchKG). Eine Parteientschädigung entfällt in jedem Fall (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Auferlegung der Gerichtskos- ten gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG nicht, weshalb dies nicht näher zu prüfen ist. Sodann klärte das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin vor Kur- zem bereits über die Rechtslage betreffend eine angebliche Steuerkomponen- te in den Zahlungsbefehlskosten auf (vgl. BEK 2019 152 vom 2. April 2020; vgl. auch BEK 2019 95 vom 19. September 2019). Insofern musste der Be- schwerdeführerin bewusst gewesen sein, dass Art. 16 GebV keinen Steuer- charakter aufweist. Trotzdem hält sie an ihrer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung fest. Sie hätte die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren ver- nunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen können, weshalb die erneute Beschwerdeführung mutwillig im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 zweiter Satz SchKG ist. Das Kantonsgericht brachte im Weiteren im letzten Entscheid zu den Zahlungsbefehlskosten den Vorbehalt der zukünftigen Auf- erlegung einer Busse sowie der Gebühren und Auslagen bei ähnlichen Be- schwerden an (vgl. BEK 2019 152 vom 2. April 2020, E. 7; vgl. auch BEK 2019 127 vom 21. August 2019, E. 3.b und BEK 2019 40 vom 2. April 2019, E. 4). Insofern rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin zur Tragung
Kantonsgericht Schwyz 7 der Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu verpflichten. Ausdrücklich vorbehalten bleibt, bei böswilliger oder mutwilliger Prozess- führung in ähnlichen Beschwerden zukünftig zusätzlich zu den Gebühren und Auslagen eine Busse bis zu Fr. 1'500.00 aufzuerlegen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 27. August 2020 kau