Nichtanhandnahme Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
E. 2 Der verfügende Staatsanwalt ist nicht bei der Bezirksstaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln angestellt, sondern bei der kantonalen Staatsanwaltschaft, an welche die Oberstaatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber weiterleitete (U-act. 8.1.003). Im Übrigen macht der Be- schwerdeführer keine den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft und stellt kein förmliches Ausstandsgesuch, auf welches einzutreten wäre (Art. 58 StPO).
E. 3 Des Weiteren ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich mit der Strafsache selber befasst, in welcher der Beschwerdeführer zur Ein- vernahme vorgeladen wurde. Mit den Gründen der angefochtenen Nichteintre- tensverfügung setzt sich der Beschwerdeführer freiwillig konkret nicht ausein- ander, weshalb auf seine Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) und kosten- fällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheit gedeckt, so dass ihm noch Fr. 600.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückzubezahlen sind.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 20. April 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. April 2020 BEK 2020 50 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen
1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom
11. März 2020, SUB 2020 7);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 5. Dezember 2019 erstattete A.________ gegen Staatsanwalt B.________ Strafanzeige „wegen Amtsmissbrauch etc.“, weil er unter ande- rem ihn „ohne jeglichen Hinweis einer gesetzlichen Grundlage“ am 26. No- vember 2019 zu einer Einvernahme in einer Strafsache vorgeladen, Partei- rechte nicht bekanntgegeben und widerrechtlich erhobene Radarfotos benützt bzw. deren Vernichtung verweigert habe (U-act. 8.1.001). Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 11. März 2020, keine Strafuntersuchung durchzuführen, weil die beanzeigten Handlungen prozessual vorgesehen und anfechtbar seien und keine unrechtmässige Zwangsausübung im Sinne von Art. 312 StGB darstellen würden. Hiergegen beschwerte sich der Strafanzei- geerstatter am 20. März 2020 beim Kantonsgericht. Der Staatsanwalt bean- tragte ohne weitere Ausführungen, die Beschwerde sei kostenfällig abzuwei- sen (KG-act. 6).
2. Der verfügende Staatsanwalt ist nicht bei der Bezirksstaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln angestellt, sondern bei der kantonalen Staatsanwaltschaft, an welche die Oberstaatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber weiterleitete (U-act. 8.1.003). Im Übrigen macht der Be- schwerdeführer keine den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft und stellt kein förmliches Ausstandsgesuch, auf welches einzutreten wäre (Art. 58 StPO).
3. Des Weiteren ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich mit der Strafsache selber befasst, in welcher der Beschwerdeführer zur Ein- vernahme vorgeladen wurde. Mit den Gründen der angefochtenen Nichteintre- tensverfügung setzt sich der Beschwerdeführer freiwillig konkret nicht ausein- ander, weshalb auf seine Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) und kosten- fällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheit gedeckt, so dass ihm noch Fr. 600.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückzubezahlen sind.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 20. April 2020 kau