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BEK 2020 49

provisorische Rechtsöffnung

Schwyz · 2021-02-08 · Deutsch SZ
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 8. Februar 2021BEK 2020 49MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.In SachenA.________ AG,Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffendprovisorische Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. März 2020, ZES 2020 2);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 23. Dezember 2019 (Poststempel) forderte die Gesuchstellerin die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Galgenen (Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2019) für Fr. 64'107.47 zuzüglich Zins zu 13.9 % p.a. seit dem 29. Juli 2019, für aufgelaufene Verzugszinsen im Zeitraum vom 31. März 2013 bis zum 26. Juli 2019 in der Höhe von Fr. 1'318.15 sowie Betreibungskosten von Fr. 103.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. 1). Am 23. Januar 2020 beantragte der Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege, welche ihm mit Verfügung vom 24. Januar 2020 gewährt wurde (Vi-act. 8 f.). Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2020 ersuchte er um vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter sei der Rechtsvorschlag im Betrage von Fr. 16'423.05 zu beseitigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 10). Mit Eingaben vom 27. Februar 2020 bzw. 5. März 2020 hielten die Parteien, die Gesuchstellerin nunmehr anwaltlich vertreten, an ihren Anträgen fest (Vi-act. 14 und 16).b)Mit Verfügung vom 10. März 2020 wies der Einzelrichter das Rechtsöffnungsgesuch ab (Dispositivziffer 1) und überband die Gerichtskosten von Fr. 450.00 der Gesuchstellerin (Dispositivziffer 2). Im Weiteren verpflichtete er die Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (inklusive Regelung bei Uneinbringlichkeit; Dispositivziffer 3).c)Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 17. März 2020 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 10. März 2020 aufzuheben;Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Galgenen (Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2019) die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für:-CHF 64’107.47 zuzüglich Zins zu 13.9 % p.a. seit dem 29. Juli 2019-für aufgelaufene Verzugszinsen im Zeitraum vom 31. März 2013 bis zum 26.07.2019 in der Höhe von CHF 1’318.15;-die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 103.30;alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdegegners.Am 30. März 2020 (Poststempel; Posteingang 31. März 2020) stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 7). Mit ebenfalls auf den 30. März 2020 datierter Beschwerdeantwort (Postaufgabe unbekannt; Posteingang 1. April 2020) ersuchte er um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 8).Mit „Replik‟ vom 3. April 2020 hielt die Gesuchstellerin an ihren Anträgen fest und stellte zudem den Antrag, die Beschwerdeantwort sei aus dem Recht zu weisen (KG-act. 12). Mit „Duplik‟ bzw. „freigestellter Vernehmlassung‟ vom 17. April 2020 beantragte der Gesuchsgegner, es sei diesem Antrag nicht zu entsprechen (KG-act. 15).2.Vorab zu behandeln ist der Antrag der Gesuchstellerin, die Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners infolge Verspätung aus dem Recht zu weisen (vgl. KG-act. 12 N 2 f., S. 2 f.).a)Die zehntägige Frist für die Einreichung der Beschwerdeantwort endete unbestrittenermassen am 30. März 2020, nachdem die fristansetzende Verfügung vom 18. März 2020 (KG-act. 4) dem Gesuchsgegner am 19. März 2020 zugestellt wurde (vgl. KG-act. 8/2; vgl. auch KG-act. 8 N 2, S. 2; KG-act. 12 N 2, S. 2). Am 1. April 2020 ging die Rechtsschrift beim Kantonsgericht ein.b)Gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________ AG,Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 10. März 2020 aufzuheben;

Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Galgenen (Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2019) die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für: