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BEK 2020 36

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2020-06-02 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. Juni 2020BEK 2020 36MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.In SachenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,gegenSchweizerische Eidgenossenschaft,vertreten durch das Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 20. Februar 2020, ZES 2020 015);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx vom 3. September 2019 des Betreibungsamtes Einsiedeln betrieb die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Amt für Finanzen des Kantons Schwyz (nachfolgend Beschwerdegegnerin), A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) für die direkte Bundessteuer 2017 in der Höhe von Fr. 623.75 nebst Zins zu 3 % seit dem 3. September 2019 und für den aufgelaufenen Zins bis zum 2. September 2019 in der Höhe von Fr. 26.60 (Vi-act. B 1, S. 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. September 2019 ohne Angabe eines Grundes Rechtsvorschlag (Vi-act. B 1, S. 2).Am 11. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdegegnerin in der genannten Betreibung beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln um definitive Rechtsöffnung für die vorstehend genannten Beträge sowie für die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.30 (Vi-act. A 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln erteilte mit Verfügung vom 20. Februar 2020 für den Betrag von Fr. 623.75 nebst 3 % Zins seit dem 3. September 2019 sowie für Fr. 26.60 aufgelaufenen Zins bis zum 2. September 2019 die definitive Rechtsöffnung und wies das Gesuch im Umfang der Betreibungskosten von Fr. 53.30 ab (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (KG-act. 1).2.Gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.

In Sachen

A.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,gegenSchweizerische Eidgenossenschaft,vertreten durch das Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

definitive Rechtsöffnung