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BEK 2020 22

unentgeltliche Rechtspflege (Beginn)

Schwyz · 2020-06-15 · Deutsch SZ
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unentgeltliche Rechtspflege (Beginn) | UP/amtliche Verteidigung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Das Gesuch vom 10. Dezember 2019 um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 Bst. a und b StPO wird gutgeheissen und A.________ von der Vorschusspflicht sowie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

E. 2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privat- klägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Privatklägerschaft hat Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechts- beistand, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann der geschädigten Per- son in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Dies gilt insbesondere bei An- sprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung, weil der unmittelbare Schaden im Normalfall leicht belegt werden kann, sei es durch eine Schätzung oder durch die Vorlage von Rechnungen. Auch im Hinblick auf eine Genugtuung kann die erlittene Unbill von der Betroffenen üblicherweise ohne weitere Hilfe zum Ausdruck gebracht werden. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist aller- dings notwendig, wenn besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtli- cher Art vorliegen, denen die Betroffene, auf sich selbst gestellt, nicht ge- wachsen ist, sodass eine sachgerechte und hinreichend wirksame Interes- senwahrung nicht möglich ist. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der kon- kreten Umstände. Dazu zählen namentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Dabei sind insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse sowie die gesundheitliche und psychische Verfassung der Betroffenen zu beachten (s. etwa BEK 2019 168 vom 6. Mai 2020 E. 4 m.H.).

E. 3 Die Beschwerdeführerin stellte erst am 10. Dezember 2019 ein begrün- detes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und macht im

Kantonsgericht Schwyz 4 Übrigen für einen Zeitpunkt davor keine Vorschuss- oder Sicherheitsverpflich- tungen bzw. Auflage von Verfahrenskosten geltend (Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO), welche sie am Verfahrenszugang gehindert hätten. Damit ist nicht er- sichtlich, inwiefern sie ein Rechtsschutzinteresse bezüglich einer unentgeltli- chen Rechtspflege vor dem 10. Dezember 2019 hätte, sind doch auch die verfassungsrechtlichen Garantien für die unentgeltliche Rechtspflege einge- halten (vgl. BEK 2019 183 vom E. 4.a m.H.). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Abgesehen davon ist das Gesuch vom 10. September 2019 bezüglich der Voraussetzungen der Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit (Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO) sowie hinsichtlich der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) nicht begrün- det worden, weshalb auch in der Sache nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft die unentgeltliche Prozessführung erst ab 10. Dezember 2019 gewährte.

E. 4 Im Schreiben vom 10. Dezember 2019 legte die Beschwerdeführerin gegenüber der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft nicht nur die Voraus- setzungen der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO (Mittellosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit der Zivilklage) dar (U-act. 3.0.08), sondern wies auch in Bezug auf die vorausgesetzte Notwen- digkeit eines Rechtsbeistandes (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) nicht nur darauf hin, dass das Verfahren im Straf- und Zivilpunkt juristische Schwierigkeiten biete, sondern dass das Verfahren für sie psychisch sehr belastend sei. Sie sei durch die Taten sehr betroffen, befinde sich in einer Bedrohungssituation, könne namentlich die Konfrontationen nicht allein bewältigen und bedürfe schliesslich aus Gründen der Waffengleichheit eines unentgeltlichen Bei- stands (ebd. S. 6 Ziff. 5). In der angefochtenen Verfügung führt der verfah- rensleitende Staatsanwalt lediglich aus, in Bezug auf die Person der Be- schwerdeführerin würde es keine konkreten Hinweise für eine gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung geben, aufgrund welcher ernsthaft davon ausgegangen werden müsste, dass diese der Durchsetzung ihrer Zivilan-

Kantonsgericht Schwyz 5 sprüche alleine nicht gewachsen wäre. Daran hielt der Staatsanwalt im We- sentlichen auch in der Beschwerdeantwort fest, ohne die durch die Beschwer- deführerin geschilderte erhebliche und wiederholt erlittene häusliche Gewalt durch ihren Ehmann in Abrede zu stellen. Vielmehr wies er noch darauf hin, dass es sich um einen Haftfall mit laufenden Ersatzmassnahmen handle. Die- se Massnahmen sind aktenkundig, darunter etwa zum Schutz der Beschwer- deführerin erlassene Kontakt- und Annäherungsverbote (etwa U-act. 4.2.66). Diese einzuhalten sollen dem nach wie vor, offenbar um die verlorene soziale Kontrolle ringenden Beschuldigten, der die Beschwerdeführerin laut neuerem Bericht des Bewährungsdienstes unter Druck setzt, schwerfallen (etwa U-act. 4.2.60 und 4.2.79). Angesichts dieser Umstände ist offensichtlich, dass sich die Begründung der angefochtenen Verfügung zu wenig mit der sozialen Lage und der Bedrohungssituation sowie den daraus resultierenden psychisch- gesundheitlichen Gefährdungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Diese Probleme könnten ihr aber gerade auch unter der von der Staatsan- waltschaft mit keinem Wort gewürdigten Frage der Waffengleichheit nachvoll- ziehbar Schwierigkeiten bereiten, sich ohne Beistand im Prozess mit dem Be- schuldigten und dessen Verteidigerin zur Durchsetzung ihrer Zivilforderungen konfrontieren lassen zu müssen. Insofern ist die angefochtene Verfügung un- genügend begründet und verstösst gegen den Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf rechtliches Gehör. Sie ist insoweit aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Abgesehen von der grundsätzlich nochmals neu zu beurteilenden Notwendigkeit eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes bleibt es der Staatsanwaltschaft – vorbehältlich der Bejahung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes – unbenommen, die Möglichkeit eines Kostendaches zu prüfen, zumal sie nicht grundlos davon auszugehen scheint, dass das Verfahren keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bietet, welche eine Privatklägerin in gesunder Verfassung und normaler sozialen Lage nicht selber bewältigen könnte.

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E. 5 Im Übrigen hat nach dem durch die Anklage bewirkten Wechsel der Ver- fahrensherrschaft (vgl. KG-act. 9) das Strafgericht selbständig über die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden.

E. 6 Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, bezüglich der angefochtenen Dispositivziffer 2 gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Angesichts des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht begründete, weshalb sie die unentgeltliche Prozessführung nicht schon ab der ersten Eingabe vom 10. September 2019 bewilligte, rechtfertigt es sich, die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens den Staat tragen zu lassen (Art. 423 bzw. Art. 426 Abs. 3 sowie Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Ent- sprechend ist die Beschwerdeführerin zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Indes sprengt die von ihrem Anwalt verfasste Beschwerde mit 27 Sei- ten jeglichen notwendigen Rahmen. Zu einem eigentlichen Beschwerdethe- ma, der Bedrohungssituation seiner Klientin gelangt der Anwalt erst auf der zehnten Seite. Entbehrlich sind nicht nur die Ausbreitung detaillierter Tatbe- hauptungen, da es angesichts der hier umstrittenen, für die Durchsetzung der Zivilansprüche der Beschwerdeführerin vorgesehenen unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. oben E. 2) nur am Rande um den durch die Strafverfol- gungsbehörden zu beurteilenden Tatverdacht geht, der sich unbestrittener- massen auch auf den Straftatbestand einer schweren Körperverletzung rich- tet. Auf die Tatvorwürfe kommt die Beschwerdeschrift zudem im Rahmen der Erörterung der Fallkomplexität nochmals über weitere rund drei Seiten zurück. Des Weiteren waren auch die rund vier Seiten langen Ausführungen über die Mittellosigkeit und die Aussichten der Zivilforderungen seiner Klientin in dieser Breite unnötig. Diese Voraussetzungen wurden in der angefochtenen Verfü- gung im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Prozessführung bejaht, wes- halb ohne weiteres zur Begründung der im Beschwerdeverfahren beantragten unentgeltlichen Rechtspflege auf die entsprechenden Begründungen im vor- instanzlichen Verfahren hätte verwiesen werden können. Die relativ offenlie-

Kantonsgericht Schwyz 7 genden Mängel der angefochtenen Verfügung hätten auf wenigen Seiten hin- reichend gerügt werden können. Daher erweist sich der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand als unangemessen bzw. nicht notwendig und ist die Entschädigung ermessensweise festzusetzen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA). Im Übrigen sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren erfüllt, da die Beschwerdeführerin selbständig kaum in der Lage sein dürfte, gegen die teilweise Ablehnung ei- nes entsprechenden Gesuchs durch die Staatsanwaltschaft eine begründete Beschwerde zu verfassen. Indes sind die Kosten des unentgeltlichen Rechts- vertreters auf den notwendigen und vorliegend nach dem Gesagten ermes- sensweise festzusetzenden Aufwand herabzusetzen. Aufgrund der vollständi- gen Kostenauflage zu Lasten des Staates erübrigt sich der Vorbehalt einer Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO);- beschlossen:

1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutgeheis- sen, Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Sache insoweit zur Neubeurteilung und neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1‘200.00) gehen zu Lasten des Staates.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird im Sinne der Erwägungen bewilligt. Der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 (in- kl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Kantonsgericht Schwyz 8

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lau- sanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), das kantonale Strafgericht (1/ü, z.K. vgl. E. 5), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 16. Juni 2020 kau

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 15. Juni 2020 BEK 2020 22 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 31. Januar 2020, SUE 2019 483);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Schreiben vom 10. September 2019 stellte der Rechtsvertreter der sich als Straf- und Zivilklägerin konstituierenden A.________ der Staatsan- waltschaft Höfe Einsiedeln im Strafverfahren, welches die Behörde gegen de- ren Ehemann wegen Verdachts häuslicher Gewalt, nämlich der versuchten schweren Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und mehrfach ver- suchter Nötigung führt, ein unbegründetes Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege sowie Rechtsverbeiständung (U-act. 3.0.01). Am 10. Dezember 2019 stellte er ein begründetes Gesuch und reichte die im ersten Schreiben in Aus- sicht gestellten Unterlagen ein (U-act. 3.0.08). Am 31. Januar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft:

1. Das Gesuch vom 10. Dezember 2019 um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 Bst. a und b StPO wird gutgeheissen und A.________ von der Vorschusspflicht sowie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

2. Das Gesuch vom 10. Dezember 2019 um unentgeltliche Verbei- ständung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO unter Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechts- vertreter wird abgewiesen. 3./4. [Rechtsmittelbelehrung/Zustellung]. Dagegen erhob der Rechtsvertreter namens seiner Mandantin rechtzeitig eine 27 Seiten umfassende Beschwerde mit den Anträgen, Dispositivziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung insofern aufzuheben, als ab 10. September 2019 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und er als unentgeltli- cher Rechtsvertreter einzusetzen sei. Eventualiter wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung verlangt. Ebenfalls wird für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die Staatsanwaltschaft macht mit der Beschwerdeantwort (KG-act. 3) geltend, für die Beschwerde gegen Dispositiv- ziffer 1 der angefochtenen Verfügung fehle es am nötigen Rechtsschutzinter- esse und im Weiteren sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Die Be-

Kantonsgericht Schwyz 3 schwerdeführerin hielt daraufhin unter Verzicht auf Gegenbemerkungen an ihren Anträgen fest und reichte die Kostennote ihres Anwalts für das Be- schwerdeverfahren ein (KG-act. 5).

2. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privat- klägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Privatklägerschaft hat Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechts- beistand, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann der geschädigten Per- son in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Dies gilt insbesondere bei An- sprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung, weil der unmittelbare Schaden im Normalfall leicht belegt werden kann, sei es durch eine Schätzung oder durch die Vorlage von Rechnungen. Auch im Hinblick auf eine Genugtuung kann die erlittene Unbill von der Betroffenen üblicherweise ohne weitere Hilfe zum Ausdruck gebracht werden. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist aller- dings notwendig, wenn besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtli- cher Art vorliegen, denen die Betroffene, auf sich selbst gestellt, nicht ge- wachsen ist, sodass eine sachgerechte und hinreichend wirksame Interes- senwahrung nicht möglich ist. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der kon- kreten Umstände. Dazu zählen namentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Dabei sind insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse sowie die gesundheitliche und psychische Verfassung der Betroffenen zu beachten (s. etwa BEK 2019 168 vom 6. Mai 2020 E. 4 m.H.).

3. Die Beschwerdeführerin stellte erst am 10. Dezember 2019 ein begrün- detes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und macht im

Kantonsgericht Schwyz 4 Übrigen für einen Zeitpunkt davor keine Vorschuss- oder Sicherheitsverpflich- tungen bzw. Auflage von Verfahrenskosten geltend (Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO), welche sie am Verfahrenszugang gehindert hätten. Damit ist nicht er- sichtlich, inwiefern sie ein Rechtsschutzinteresse bezüglich einer unentgeltli- chen Rechtspflege vor dem 10. Dezember 2019 hätte, sind doch auch die verfassungsrechtlichen Garantien für die unentgeltliche Rechtspflege einge- halten (vgl. BEK 2019 183 vom E. 4.a m.H.). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Abgesehen davon ist das Gesuch vom 10. September 2019 bezüglich der Voraussetzungen der Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit (Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO) sowie hinsichtlich der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) nicht begrün- det worden, weshalb auch in der Sache nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft die unentgeltliche Prozessführung erst ab 10. Dezember 2019 gewährte.

4. Im Schreiben vom 10. Dezember 2019 legte die Beschwerdeführerin gegenüber der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft nicht nur die Voraus- setzungen der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO (Mittellosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit der Zivilklage) dar (U-act. 3.0.08), sondern wies auch in Bezug auf die vorausgesetzte Notwen- digkeit eines Rechtsbeistandes (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) nicht nur darauf hin, dass das Verfahren im Straf- und Zivilpunkt juristische Schwierigkeiten biete, sondern dass das Verfahren für sie psychisch sehr belastend sei. Sie sei durch die Taten sehr betroffen, befinde sich in einer Bedrohungssituation, könne namentlich die Konfrontationen nicht allein bewältigen und bedürfe schliesslich aus Gründen der Waffengleichheit eines unentgeltlichen Bei- stands (ebd. S. 6 Ziff. 5). In der angefochtenen Verfügung führt der verfah- rensleitende Staatsanwalt lediglich aus, in Bezug auf die Person der Be- schwerdeführerin würde es keine konkreten Hinweise für eine gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung geben, aufgrund welcher ernsthaft davon ausgegangen werden müsste, dass diese der Durchsetzung ihrer Zivilan-

Kantonsgericht Schwyz 5 sprüche alleine nicht gewachsen wäre. Daran hielt der Staatsanwalt im We- sentlichen auch in der Beschwerdeantwort fest, ohne die durch die Beschwer- deführerin geschilderte erhebliche und wiederholt erlittene häusliche Gewalt durch ihren Ehmann in Abrede zu stellen. Vielmehr wies er noch darauf hin, dass es sich um einen Haftfall mit laufenden Ersatzmassnahmen handle. Die- se Massnahmen sind aktenkundig, darunter etwa zum Schutz der Beschwer- deführerin erlassene Kontakt- und Annäherungsverbote (etwa U-act. 4.2.66). Diese einzuhalten sollen dem nach wie vor, offenbar um die verlorene soziale Kontrolle ringenden Beschuldigten, der die Beschwerdeführerin laut neuerem Bericht des Bewährungsdienstes unter Druck setzt, schwerfallen (etwa U-act. 4.2.60 und 4.2.79). Angesichts dieser Umstände ist offensichtlich, dass sich die Begründung der angefochtenen Verfügung zu wenig mit der sozialen Lage und der Bedrohungssituation sowie den daraus resultierenden psychisch- gesundheitlichen Gefährdungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Diese Probleme könnten ihr aber gerade auch unter der von der Staatsan- waltschaft mit keinem Wort gewürdigten Frage der Waffengleichheit nachvoll- ziehbar Schwierigkeiten bereiten, sich ohne Beistand im Prozess mit dem Be- schuldigten und dessen Verteidigerin zur Durchsetzung ihrer Zivilforderungen konfrontieren lassen zu müssen. Insofern ist die angefochtene Verfügung un- genügend begründet und verstösst gegen den Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf rechtliches Gehör. Sie ist insoweit aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Abgesehen von der grundsätzlich nochmals neu zu beurteilenden Notwendigkeit eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes bleibt es der Staatsanwaltschaft – vorbehältlich der Bejahung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes – unbenommen, die Möglichkeit eines Kostendaches zu prüfen, zumal sie nicht grundlos davon auszugehen scheint, dass das Verfahren keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bietet, welche eine Privatklägerin in gesunder Verfassung und normaler sozialen Lage nicht selber bewältigen könnte.

Kantonsgericht Schwyz 6

5. Im Übrigen hat nach dem durch die Anklage bewirkten Wechsel der Ver- fahrensherrschaft (vgl. KG-act. 9) das Strafgericht selbständig über die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, bezüglich der angefochtenen Dispositivziffer 2 gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Angesichts des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht begründete, weshalb sie die unentgeltliche Prozessführung nicht schon ab der ersten Eingabe vom 10. September 2019 bewilligte, rechtfertigt es sich, die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens den Staat tragen zu lassen (Art. 423 bzw. Art. 426 Abs. 3 sowie Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Ent- sprechend ist die Beschwerdeführerin zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Indes sprengt die von ihrem Anwalt verfasste Beschwerde mit 27 Sei- ten jeglichen notwendigen Rahmen. Zu einem eigentlichen Beschwerdethe- ma, der Bedrohungssituation seiner Klientin gelangt der Anwalt erst auf der zehnten Seite. Entbehrlich sind nicht nur die Ausbreitung detaillierter Tatbe- hauptungen, da es angesichts der hier umstrittenen, für die Durchsetzung der Zivilansprüche der Beschwerdeführerin vorgesehenen unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. oben E. 2) nur am Rande um den durch die Strafverfol- gungsbehörden zu beurteilenden Tatverdacht geht, der sich unbestrittener- massen auch auf den Straftatbestand einer schweren Körperverletzung rich- tet. Auf die Tatvorwürfe kommt die Beschwerdeschrift zudem im Rahmen der Erörterung der Fallkomplexität nochmals über weitere rund drei Seiten zurück. Des Weiteren waren auch die rund vier Seiten langen Ausführungen über die Mittellosigkeit und die Aussichten der Zivilforderungen seiner Klientin in dieser Breite unnötig. Diese Voraussetzungen wurden in der angefochtenen Verfü- gung im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Prozessführung bejaht, wes- halb ohne weiteres zur Begründung der im Beschwerdeverfahren beantragten unentgeltlichen Rechtspflege auf die entsprechenden Begründungen im vor- instanzlichen Verfahren hätte verwiesen werden können. Die relativ offenlie-

Kantonsgericht Schwyz 7 genden Mängel der angefochtenen Verfügung hätten auf wenigen Seiten hin- reichend gerügt werden können. Daher erweist sich der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand als unangemessen bzw. nicht notwendig und ist die Entschädigung ermessensweise festzusetzen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA). Im Übrigen sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren erfüllt, da die Beschwerdeführerin selbständig kaum in der Lage sein dürfte, gegen die teilweise Ablehnung ei- nes entsprechenden Gesuchs durch die Staatsanwaltschaft eine begründete Beschwerde zu verfassen. Indes sind die Kosten des unentgeltlichen Rechts- vertreters auf den notwendigen und vorliegend nach dem Gesagten ermes- sensweise festzusetzenden Aufwand herabzusetzen. Aufgrund der vollständi- gen Kostenauflage zu Lasten des Staates erübrigt sich der Vorbehalt einer Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO);- beschlossen:

1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutgeheis- sen, Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Sache insoweit zur Neubeurteilung und neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1‘200.00) gehen zu Lasten des Staates.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird im Sinne der Erwägungen bewilligt. Der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 (in- kl. Auslagen und MWST) entschädigt.

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4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lau- sanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), das kantonale Strafgericht (1/ü, z.K. vgl. E. 5), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 16. Juni 2020 kau