Beschwerde (Herausgabeverfügung) | Übriges Strafprozessrecht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 25 September 2018 bis zum 12. November 2020 erhaltenen schriftli- chen/digitalen Nachrichten, in denen sich die Mitglieder des Kantons- und Re- gierungsrat aufgrund der Schreiben der beschuldigten Person bei ihr gemeldet hätten, der Staatsanwaltschaft herauszugeben (angef. Verfügung);
- der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Eingabe vom 13. Dezember 2020 (Postaufgabe: 14. Dezember 2020) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob (KG-act. 1);
- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist und gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids ange- fochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, dass sich die Rechtsmittelschrift des- halb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinanderset- zen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Disposi- tivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmit- telinstanz zu ergehen hat (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. A., N 1a und N 4 zu Art. 385);
- der Beschwerdeführer soweit nachvollziehbar im Wesentlichen vor- bringt, die Frist sei zu kurz, um den Sachverhalt zu klären, es sei mindestens
Kantonsgericht Schwyz 3 Frist ab Oktober 2016 anzusetzen, weil auch entlastende Sachverhalte aufzu- klären seien (KG-act. 1);
- er auf Nachfristansetzung hin (KG-act. 3) am 22. Dezember 2020 drei weitere Eingaben einreichte (KG-act. 4-6; KG-act. 4 entspricht KG-act. 1);
- er in diesen weiteren Eingaben soweit ersichtlich keine ergänzende Be- schwerdegründe vorbringt und in Ziff. 22 von KG-act. 6 wiederholt, dass auch die entlastenden Sachverhalte zu klären seien und der zu untersuchende Zeit- raum weiter zu fassen sei;
- er in seinen Eingaben nicht weiter begründet und aufzeigt, weshalb bei einer weiteren Fassung des Untersuchungszeitraums entlastende Momente zu finden seien, und er auch nicht erklärt, dass entlastende Umstände bislang nicht untersucht worden seien, und er ebenso wenig konkret Beweismittel an- ruft;
- den weiteren vorgebrachten Erläuterungen ebenso wenig eine genü- gende Beschwerdebegründung oder Nennung von Beweismitteln zu entneh- men ist;
- die Eingaben deshalb insgesamt nicht die Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde erfüllen und auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist;
- er darüber hinaus den Ausstand sämtlicher von ihm „Beschuldigten, Beklagten und als Befangenen geltend gemachten“ Personen verlangt (KG- act. 1) und auch vorbringt, „Herrn D.________ ist ein Beschuldigter und hat in meinen Angelegenheiten keine Verfahren zu leiten“ (KG-act. 5, vgl. die weite- ren Vorbringen in KG-act. 6), er indessen aber nicht im Ansatz darlegt, inwie- fern Ausstandsgründe gemäss Art. 59 StPO vorliegen sollten;
Kantonsgericht Schwyz 4
- Ausstandsgründe weder tatsächlich vorliegen noch aus den Akten her- vorgehen;
- das Ausstandsgesuch deshalb offensichtlich unbegründet und miss- bräuchlich ist, weshalb auf dieses ohne Abstand nicht einzutreten ist (§ 90 Abs. 2 JG; vgl. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Bd. I, 3. A., 2020, N 5b zu Art. 59 StPO m.H.);
- der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);
- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwerde- antwort eingeholt wurde;
- das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatskanzlei des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erle- digung an die Staatsanwaltschaft 1. Abteilung (1/R) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 1. Februar 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 1. Februar 2021 BEK 2020 199 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. Staatskanzlei, Postfach 1260, Bahnhofstrasse 9, 6431 Schwyz, Weitere Verfahrensbeteiligte, betreffend Beschwerde (Herausgabeverfügung) (Beschwerde gegen die Herausgabeverfügung der kantonalen Staatsanwalt- schaft vom 10. Dezember 2020, SUB 2020 657, neu SU 2020 19);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft in der Strafsache gegen A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) und Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB) mit Verfü- gung vom 10. Dezember 2020 die Staatskanzlei des Kantons Schwyz ver- pflichtete, die von den Kantonsräten und Regierungsräten im Zeitraum vom
25. September 2018 bis zum 12. November 2020 erhaltenen schriftli- chen/digitalen Nachrichten, in denen sich die Mitglieder des Kantons- und Re- gierungsrat aufgrund der Schreiben der beschuldigten Person bei ihr gemeldet hätten, der Staatsanwaltschaft herauszugeben (angef. Verfügung);
- der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Eingabe vom 13. Dezember 2020 (Postaufgabe: 14. Dezember 2020) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob (KG-act. 1);
- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist und gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids ange- fochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, dass sich die Rechtsmittelschrift des- halb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinanderset- zen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Disposi- tivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmit- telinstanz zu ergehen hat (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. A., N 1a und N 4 zu Art. 385);
- der Beschwerdeführer soweit nachvollziehbar im Wesentlichen vor- bringt, die Frist sei zu kurz, um den Sachverhalt zu klären, es sei mindestens
Kantonsgericht Schwyz 3 Frist ab Oktober 2016 anzusetzen, weil auch entlastende Sachverhalte aufzu- klären seien (KG-act. 1);
- er auf Nachfristansetzung hin (KG-act. 3) am 22. Dezember 2020 drei weitere Eingaben einreichte (KG-act. 4-6; KG-act. 4 entspricht KG-act. 1);
- er in diesen weiteren Eingaben soweit ersichtlich keine ergänzende Be- schwerdegründe vorbringt und in Ziff. 22 von KG-act. 6 wiederholt, dass auch die entlastenden Sachverhalte zu klären seien und der zu untersuchende Zeit- raum weiter zu fassen sei;
- er in seinen Eingaben nicht weiter begründet und aufzeigt, weshalb bei einer weiteren Fassung des Untersuchungszeitraums entlastende Momente zu finden seien, und er auch nicht erklärt, dass entlastende Umstände bislang nicht untersucht worden seien, und er ebenso wenig konkret Beweismittel an- ruft;
- den weiteren vorgebrachten Erläuterungen ebenso wenig eine genü- gende Beschwerdebegründung oder Nennung von Beweismitteln zu entneh- men ist;
- die Eingaben deshalb insgesamt nicht die Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde erfüllen und auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist;
- er darüber hinaus den Ausstand sämtlicher von ihm „Beschuldigten, Beklagten und als Befangenen geltend gemachten“ Personen verlangt (KG- act. 1) und auch vorbringt, „Herrn D.________ ist ein Beschuldigter und hat in meinen Angelegenheiten keine Verfahren zu leiten“ (KG-act. 5, vgl. die weite- ren Vorbringen in KG-act. 6), er indessen aber nicht im Ansatz darlegt, inwie- fern Ausstandsgründe gemäss Art. 59 StPO vorliegen sollten;
Kantonsgericht Schwyz 4
- Ausstandsgründe weder tatsächlich vorliegen noch aus den Akten her- vorgehen;
- das Ausstandsgesuch deshalb offensichtlich unbegründet und miss- bräuchlich ist, weshalb auf dieses ohne Abstand nicht einzutreten ist (§ 90 Abs. 2 JG; vgl. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Bd. I, 3. A., 2020, N 5b zu Art. 59 StPO m.H.);
- der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);
- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwerde- antwort eingeholt wurde;
- das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatskanzlei des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erle- digung an die Staatsanwaltschaft 1. Abteilung (1/R) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 1. Februar 2021 kau