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BEK 2020 192

Zulassung als Privatklägerin

Schwyz · 2021-02-10 · Deutsch SZ
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Zulassung als Privatklägerin | Übriges Strafprozessrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. Februar 2021BEK 2020 192MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In SachenA.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,2.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin E.________,3.F.________,Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin G.________,betreffendZulassung als Privatklägerin(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 12. November 2020, SUB 2020 264, neu SU 2020 1048);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:a) Am 29. Mai 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen C.________ (nachfolgend Beschuldigter) betreffend Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil seiner Tochter, F.________ (U-act. 9.1.001). Gemäss ihrer Strafanzeige wirft A.________, die Mutter von F.________, dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, mehrfach bei der Ausübung seines Besuchsrechts sexuelle Handlungen mit F.________ vorgenommen zu haben (vgl. U-act. 8.1.001). Mit Eingabe vom 5. November 2020 erklärte A.________, sie habe infolge der gegenüber ihrer Tochter, F.________, vorgenommenen sexuellen Handlungen eine erhebliche unmittelbare Verletzung ihrer psychischen Integrität erlitten. Sie sei seit Kenntnis der Übergriffe traumatisiert und deshalb in ärztlicher Behandlung. Sie leide enorm unter dieser unzumutbaren Situation und ihre gesundheitliche bzw. geistig-psychische Verfassung sei erheblich beeinträchtigt. Aufgrund dessen mache sie gestützt auf

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,2.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin E.________,3.F.________,Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin G.________,

betreffend

Zulassung als Privatklägerin

a) Am 29. Mai 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen C.________ (nachfolgend Beschuldigter) betreffend Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil seiner Tochter, F.________ (U-act. 9.1.001). Gemäss ihrer Strafanzeige wirft A.________, die Mutter von F.________, dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, mehrfach bei der Ausübung seines Besuchsrechts sexuelle Handlungen mit F.________ vorgenommen zu haben (vgl. U-act. 8.1.001). Mit Eingabe vom 5. November 2020 erklärte A.________, sie habe infolge der gegenüber ihrer Tochter, F.________, vorgenommenen sexuellen Handlungen eine erhebliche unmittelbare Verletzung ihrer psychischen Integrität erlitten. Sie sei seit Kenntnis der Übergriffe traumatisiert und deshalb in ärztlicher Behandlung. Sie leide enorm unter dieser unzumutbaren Situation und ihre gesundheitliche bzw. geistig-psychische Verfassung sei erheblich beeinträchtigt. Aufgrund dessen mache sie gestützt auf