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BEK 2020 190

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2021-05-04 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. Mai 2021BEK 2020 190MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. November 2020, SUB 2019 238);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil ihrer Tochter A.________, begangen am 6. Dezember 2018 (U-act. 9.1.001).a)Mit Verfügung vom 15. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit der Begründung ein, es könne nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden, ob die Rötungen am Hals und am Arm der Tochter durch einen gewaltsamen Übergriff der Mutter verursacht worden seien. Neben der Aussage der Tochter lägen keine Beweise vor, welche einen solchen Sachverhalt stützen würden. Die Beschwerdekammer hiess eine Beschwerde der Tochter mit Beschluss vom 4. Mai 2020 mit folgender Begründung gut (BEK 2019 198und 199 E. 3 lit. b und c):b)Vorliegend würdigt die Staatsanwaltschaft die in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend wiedergegebenen Aussagen der beschuldigten Mutter nicht. Hingegen hält sie aufgrund des Beweisergebnisses der unzureichenden Ermittlung der Verursachung der fotografisch festgehaltenen leichten Rötungen am Hals der Beschwerdeführerin sowie der familiären Gesamtsituation dafür, dass die Beschwerdeführerin die Polizei „als Mittel zum Zweck“ verständigt haben könnte. Deshalb hält sie die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht für in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen.c)Indes trägt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, die durch den kriminaltechnischen Dienst am Hals abgenommene DNA sei nicht ausgewertet worden. Diese DNA-Asservate stellen keine beliebigen Spuren unter vielen dar (wie z.B. die diversen teilweise ungeprüft gelassenen angeblichen Benachrichtigungen der Polizei). Vielmehr handelt es sich um ein massgebliches Indiz für die Würdigung der Aussagen der Beteiligten, könnte doch ein Nachweis von DNA der Mutter die Zuverlässigkeit deren Aussagen infrage stellen und diejenige der Angaben der Beschwerdeführerin nicht unerheblich stützen. Damit liegt vorläufig kein derart klares Beweisergebnis vor, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung durch das urteilende Gericht zu erwarten ist (vgl. dazuBEK 2019 157vom 4. März 2020 E. 3 m.H.). In diesem Sinne ist der vorliegende Fall unvollständig untersucht, zumindest solange die DNA-Spuren nicht ausgewertet sind. Deshalb ist die BeschwerdeBEK 2019 198gutzuheissen. […].b)Nach nunmehr erfolgter Auswertung des DNA-Spurenmaterials vom Hals und Arm der Tochter konnte die Beschuldigte als Spurengeberin ausgeschlossen werden (U-act. 8.1.010 f.), weswegen die Staatsanwaltschaft am 4. November 2020 mangels Erhärtung des Anfangs­verdachts das Verfahren erneut einstellte. Die Beweisanträge der Tochter auf ihre erneute Einvernahme sowie die Wiederholung der Befragung der Mutter lehnte die Staatsanwaltschaft in den Erwägungen der Einstellungsverfügung ab. Dagegen erhob die Tochter am 20. November 2020 wiederum Beschwerde. Sie beantragte, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung und Anklageerhebung zurückzuweisen. Ausserdem ersuchte sie um die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Die Staatsanwaltschaft verlangte, die Beschwerde vollumfänglich kostenpflichtig abzuweisen, und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4). Die Beschuldigte liess sich auch nach amtlicher Publikation (KG-act. 12) nicht vernehmen.2.Die Beschwerdeführerin bedauert, dass die DNA-Spur die Täterschaft nicht beweise. Dies bedeute jedoch nicht, dass das Verfahren einfach eingestellt werden könne, da Verletzungen an Hals und Arm sichtbar gewesen seien. Dazu äussere sich die Staatsanwaltschaft nicht und verletze insoweit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Auch seien schriftliche Berichte über die körperliche und psychische Gewalt seitens der Mutter zu Unrecht ignoriert worden. Ferner könnten noch die Schwestern einvernommen werden.a)Die Staatsanwaltschaft nahm in der zweiten Einstellungsverfügung zwar nurmehr auf die durch die Beschwerdekammer kritisierte Unterlassung der DNA-Auswertung Bezug. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber nicht auszumachen: Nach dieser Auswertung, wonach die Spuren vom Arm nicht von der Beschuldigten stammen und diejenigen am Hals gar mit dem Profil einer jugendlichen männlichen Person übereinstimmen, fehlt es nicht nur an objektiven Beweise für einen gewaltsamen Übergriff der Mutter auf die Tochter, wie dies die Staatsanwaltschaft schon in der ersten Einstellungsverfügung erwogen hatte, sondern ist der Verdacht des Würgens durch die Mutter nahezu widerlegt. Die Ursachen der Rötungen am Hals und Arm der Tochter (vgl. U-act. 8.1.003) sind ungeklärt. In tatsächlicher Hinsicht stehen mithin allein nurmehr Aussagen der Beschwerdeführerin gegen Aussagen der Beschuldigten, welche die Anschuldigungen ihrer Tochter im Kern nicht unglaubhaft und inzwischen in Bezug auf das Würgen durch die DNA-Auswertung gestützt bestreitet. Weder die vor Ort nicht anwesenden Schwestern der Beschwerdeführerin noch Berichte über angebliche frühere Gewaltausübungen der Mutter könnten etwas zur weitergehenden tatsächlichen Klärung des vorliegenden Falles bzw. der Anschuldigungen der Beschwerdeführerin, von ihrer Mutter an den Haaren gezogen, gekratzt und gewürgt worden zu sein, beitragen. Zudem ist nicht ersichtlich, was in erneuten Einvernahmen der beteiligten Tochter und Mutter nach über zwei Jahren nach dem Vorfall beweismässig Relevantes noch zum Vorschein kommen könnte.b)In rechtlicher Hinsicht kann auf die im ersten Beschwerdefall erläuterte Rechtsprechung, namentlich auch darauf hingewiesen werden, dass auf eine Anklageerhebung in „Aussage gegen Aussage-Fällen ohne objektiven Beweise verzichtet werden kann, wenn die Aussagen der Strafklägerin weniger glaubhaft sind oder eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände unwahrscheinlich erscheint (BEK 2019 198und199 vom 4. Mai 2020 vom E. 3.a m.H.). Bereits in der ersten Einstellungsverfügung wurde erläutert, dass wie im oben zitierten Beschwerdeentscheid erwähnt die Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der familiären Gesamtsituation nicht in jeder Hinsicht zuverlässig erscheinen, weil nicht auszuschliessen ist, dass sie die Polizei zwecks Wegzuges aus dem Haushalt der Mutter verständigte (vgl. etwa U-act. 8.1.001 S. 7). Nachdem ihre Anschuldigungen keine objektive Bestätigung im inzwischen mit einer DNA-Auswertung ergänzten Untersuchungsergebnis finden, kann unter diesen Umständen nicht von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht gesprochen werden (dazu vgl. Lands­hut/Bosshard, SK, 3. A. 2020,

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Einstellung Strafverfahren