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BEK 2020 189

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2021-05-10 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. Mai 2021BEK 2020 189MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. November 2020, SUB 2019 589);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 7. November 2019 gegen D.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der sexuellen Nötigungen, des Exhibitionismus’ und der einfachen Körperverletzung. A.________ beschuldigte ihn mit Strafantrag vom 13. Oktober 2019 verschiedener körperlicher und sexueller Übergriffe, begangen in der Nacht vom 26. und 27. August 2019 im Hotel F.________ in x (U-act. 8.1.001).a)Die Polizei befragte sowohl die Privatklägerin (U-act. 10.1.001 und 10.2.001) als auch den Beschuldigten (U-act. 10.2.002) sowie beide an einer Konfrontationseinvernahme (U-act. 10.2.003). Der Beschuldigte räumte ein, die Privatklägerin in Umarmungen an den Brüsten und an der Scheide berührt zu haben (U-act. 10.2.02 Nr. 6 ff.; U-act. 10.2.003 Nr. 32 ff., 39 f. und 78 ff.). Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin ihren E-Mail-Verkehr mit dem Beschuldigten vom 2. Juli bis 15. Oktober 2019 heraus(U-act. 14.1.01 f.). Der Beschuldigte legte ebenfalls den E-Mail-Verkehr und weitere Unterlagen auf (U-act. 14.1.003).b)Nach Untersuchungsabschluss (U-act. 15.1.001) und Eingang weiterer Eingaben der Parteivertreter (U-act. 15.1.004 und 15.1.006 f.) stellte die Staatsanwaltschaft am 2. November 2020 das Strafverfahren ein. Dagegen beschwerte sich die Privatklägerin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragte, die Staatsanwaltschaft sei in Aufhebung der Einstellungsverfügung anzuweisen, das Strafverfahren wiederaufzunehmen und gesetzeskonform durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft verlangte, unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2020 hielt auch der Beschuldigte dafür, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 7).2.Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren