Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft der Bezirke Höfe und Einsiedeln
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. April 2021BEK 2020 188MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________ AG,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 6. November 2020, SUH 2019 1194);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit Strafanzeigen des durch D.________ vertretenen E.________ vom 19. Juni 2019 bzw. 23. Juli 2019 und 9. April 2020 wurden Verantwortliche der A.________ AG der Widerhandlung gegen das Umwelt- und Gewässerschutzgesetz beschuldigt. Das Verfahren gegen den Verwaltungsratspräsidenten der Gesellschaft wurde am 6. November 2020 eingestellt(U-act. 0.1.01 Einstellungsverfügung in SUH 2019 1165).a)Die A.________ AG verzeigte D.________ am 2. August 2019 wegen Verdachts der falschen Anschuldigung, evtl. Verleumdung oder üblen Nachrede, des Hausfriedensbruchs und der Verletzung des Privatbereichs. Die Beschuldigte soll sowohl anlässlich ihres Erscheinens am 19. Juni 2019 auf dem Betriebsgelände als auch in der Medienmitteilung vom 23. Juli 2019 das Unternehmen bzw. deren Verantwortliche unter anderem der Widerhandlungen gegen die Umweltschutzgesetzgebung beschuldigt haben (U-act. 3.1.02).b)Mit Verfügung vom 6. November 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln gegen die Beschuldigte keine Strafuntersuchung an die Hand. Insbesondere verwarf sie einen Anfangsverdacht wegen falscher Anschuldigung, weil die Beschuldigte aufgrund der ihr im Zeitpunkt ihrer Strafanzeige vorliegenden Informationen und der Komplexität der sich in diesem Zusammenhang stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen im Glauben um die Wahrheit zumindest nicht in positiver Kenntnis der Unwahrheit der Verzeigung war. Ehrverletzungen schloss die Staatsanwaltschaft aus, weil die angezeigte Medienmitteilung vom 23. Juli 2019 ausschliesslich die geschäftliche und nicht die sittliche Geltung der Antragstellerin betraf.c)Die A.________ AG erhob gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Tatbestände der falschen Anschuldigung und der Ehrverletzung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung insoweit zu eröffnen sowie durchzuführen. Mit Beschwerdevernehmlassung verlangte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei (KG-act. 4). Die Beschuldigte ersuchte nach Akteneinsicht bei der Beschwerdeinstanz (vgl. KG-act. 20) um Beizug und erneute Einsicht in die Akten des Verfahrens SUH 2019 1165 sowie um eine weitere Möglichkeit einer Vernehmlassung; im Übrigen sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen(KG-act. 9). Die Beschwerdeführerin nahm zu den Beschwerdeantworten in separaten Eingaben vom 4. und 13. Januar 2021 ausführlich Stellung und präzisierte ihre Rechtsbegehren insofern, als die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschuldigten, eventualiter der Staatskasse, gutzuheissen sei (KG-act. 12 f.). Die Beschuldigte nahm am 28. Januar 2021 wiederum Einsicht in die Akten und am 8. Februar 2021 nochmals Stellung(KG-act. 15 f.). Zuletzt äusserte sich die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2021 (KG-act. 18).2.Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Vollmacht vom 22. September 2020 deckt vorliegend angefochtene Strafsache nicht ab (KG-act. 1/1). Indes befindet sich eine namentlich auch die Ergreifung von Rechtsmittel erfassende Vollmacht in den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten (U-act. 3.1.03).3.Die Beschwerde ist zulässig (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren