SchKG-Beschwerde (Kostenvorschuss) | SchKG-Beschwerde
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Beschluss vom 22. Februar 2021BEK 2020 178MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.In SachenA.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenKonkursamt Höfe,Postfach 124, Verenastrasse 4b, 8832 Wollerau,Beschwerdegegnerin,betreffendSchKG-Beschwerde (Kostenvorschuss)(Beschwerde gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Höfe vom 23. Oktober 2020, APD 2020 43);-hat die Beschwerdekammerals obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die D.________ AG war eine auf die Konservierung und Lagerung von E.________ spezialisierte Schweizer Unternehmung mit Hauptsitz in Pfäffikon (SZ), über welche mit Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. September 2019 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. Vi-act. KB 5 und 8). Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Konkursverfahren mangels Aktiven ein (Vi-act. KB 10). Der Kostenvorschuss für die auf Antrag eines Gläubigers zu verlangende Durchführung des Konkursverfahrens wurde auf Fr. 500‘000.00 festgesetzt (vgl. Vi-act. KB 2). Dagegen erhob die A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 23. Juli 2020 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Vi-act. A/I). Sie beantragte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Aufhebung der Anordnung betreffend Kostenvorschuss, die Neufestlegung des Kostenvorschusses auf Fr. 15‘000.00 und subsidiär die Rückweisung der Sache an das Konkursamt Höfe. Das Konkursamt Höfe beantragte mit Vernehmlassung vom 13. August 2020 zur Hauptsache die Abweisung der Beschwerde (Vi-act. A/II). Die Parteien reichten am 31. August 2020 (Beschwerdeführerin, Vi-act. A/III) bzw. am 21. September 2020 (Konkursamt Höfe, Vi-act. A/IV) je eine weitere Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 wies die Vizegerichtspräsidentin am Bezirksgericht Höfe die Beschwerde ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung der Sicherheit (Vi-act. A).Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht als obere SchKG-Aufsichtsbehörde (KG-act. 1 und 2). Sie beantragt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Festlegung des Kostenvorschusses auf Fr. 15‘000.00 sowie subsidiär die Rückweisung der Sache an das Konkursamt Höfe, unter Kostenfolgen (KG-act. 2, S. 2). Am 9. November 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt (KG-act. 4). Das Konkursamt Höfe beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2020 die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Eventualiter, für den Fall, dass die Sicherheitsleistung in einem Betrag unter Fr. 500‘000.00 festgesetzt werde, sei im Entscheid darauf hinzuweisen, dass vorbehalten sei, dass das Konkursamt zu einem späteren Zeitpunkt eine zusätzliche Sicherheit für die Fortsetzung des Konkursverfahrens verlangen könne, wenn die Umstände dies verlangten.2.Nach
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenKonkursamt Höfe,Postfach 124, Verenastrasse 4b, 8832 Wollerau,Beschwerdegegnerin,
betreffend
SchKG-Beschwerde (Kostenvorschuss)