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BEK 2020 163

Beschlagnahme (Kleinmotorrad)

Schwyz · 2021-04-06 · Deutsch SZ
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Beschlagnahme (Kleinmotorrad) | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 6. April 2021BEK 2020 163MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,betreffendBeschlagnahme (Kleinmotorrad)(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 7. Oktober 2020, SUM 2020 1522, neu SU 2020 1351);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 7. Juli 2020 hielt ein Beamter der Kantonspolizei A.________ an, weil er auf einem Roller in der 30er-Zone mutmasslich deutlich schneller fuhr und keinen Helm trug. A.________ erklärte dem Polizisten, der Roller würde in die Kategorie Elektrofahrräder fallen, was nachträglichen Abklärungen widersprach, sodass er am 10. August 2020 einvernommen wurde(U-act. 8.1.06). Dabei wurde der Roller genauer kontrolliert sowie zuhanden des Verkehrsamtes sichergestellt. Zuhanden der Staatsanwaltschaft wurden diverse Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung rapportiert, u.a. das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz, das Inverkehrbringen eines nicht typengeprüften Motorfahrzeuges und das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Aberkennung des Führerausweises (U-act. 8.1.01 S. 1 und 3). Laut technischem Bericht des Verkehrsamtes vom 14. August 2020 kann das sichergestellte Fahrzeug nur als Kleinmotorrad zugelassen werden (U-act. 8.1.02). Noch vorher wurde der Beschuldigte am 20. Juli 2020 auf demselben Fahrzeug in angetrunkenem Zustand angetroffen(U-act. 8.2.01).2.Am 7. Oktober 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft March gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen am 7. und 20. Juli 2020 sowie am 10. August 2020 begangener Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (U-act. 9.1.02) und beschlagnahmte dessen Klein­mo­­tor­­rad, Yadea SXT Z3, VIN xx, Stamm-Nr. yy. Der Beschuldigte erhob am 16. Oktober 2020 bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschlagnahmebefehl „Einsprache“, weil das erwähnte Fahrzeug „Yadea SXT Z3“ nicht dem beschlagnahmten Fahrzeug entspreche, welches er an dem erwähnten Tag gefahren habe. Schon am 9. Oktober 2020 beschwerte sich der Beschuldigte telefonisch bei der Staatsanwaltschaft und machte geltend, der Roller fahre nur 25 km/h und er habe dieses Fahrzeug guten Gewissens gekauft(U-act. 9.1.05 Aktennotiz der Staatsanwaltschaft). Die Staatsanwaltschaft überwies die „Einsprache“ zuständigkeitshalber als Beschwerde dem Kantonsgericht. Am 24. November 2020 beantwortete sie innert erstreckter Frist die Beschwerde und reichte den amtlichen Bericht des Verkehrsamtes vom 23. Oktober 2020 ein (KG-act. 6). Zur Beschwerdeantwort und zum Bericht äusserte sich der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren innert der ihm gewährten Frist nicht.3.Das durch die Polizei sichergestellte Fahrzeug (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Beschlagnahme (Kleinmotorrad)