Revision eines Rechtsöffnungsentscheids | Rechtsöffnung definitive
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird intern an die 2. Zivilkammer überwiesen und neu unter der Prozessnummer ZK2 2020 60 geführt.
E. 2 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Vorausset- zungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zi- vilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert be- trägt Fr. 6'800.00.
E. 3 Zufertigung an A.________ (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ES) und die Vorinstanz (1/A) sowie an die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts (1/ü). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 8. Oktober 2020 kau
Dispositiv
- Das Verfahren wird intern an die 2. Zivilkammer überwiesen und neu unter der Prozessnummer ZK2 2020 60 geführt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Vorausset- zungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zi- vilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert be- trägt Fr. 6'800.00.
- Zufertigung an A.________ (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ES) und die Vorinstanz (1/A) sowie an die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts (1/ü). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 8. Oktober 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 8. Oktober 2020 BEK 2020 155 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Revisionskläger bzw. Beschwerdeführer, gegen Kanton Schwyz, 6430 Schwyz, Revisionsbeklagter bzw. Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonsgerichtskasse, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz, betreffend Revision eines Rechtsöffnungsentscheids (Revision bzw. Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Be- zirksgericht Einsiedeln vom 18. September 2020, ZES 2020 111);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die vorliegende Prozesssache als Revision entgegengenommen und deshalb der Beschwerdekammer zugeteilt worden war (KG-act. 2), sich bei nochmaliger Prüfung jedoch ergab, dass sich das Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Ausstandsbegehren im Rahmen eines Entscheids über ein Revisionsgesuch richtet (KG-act. 1/1);
- dass Ausstandsentscheide, die zusammen mit dem Entscheid in der Sache eröffnet werden, mit dem Rechtsmittel in der Sache angefochten wer- den können (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 15 zu Art. 50 ZPO);
- dass in der Sache ein Entscheid über ein Revisionsgesuch gefällt wur- de, der gemäss Art. 332 ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist, und dass somit auch der Ausstandsentscheid der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO unter- liegt;
- dass gemäss Zuständigkeitskatalog des Kantonsgerichts für Beschwer- den in Zivilsachen (Art. 319 ff. ZPO, samt Ausstandssachen gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO) die 2. Zivilkammer zuständig ist;
- dass das vorliegende Verfahren somit verfahrensleitend (§ 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) intern an die 2. Zivilkammer zu überweisen und neu unter der Prozessnummer ZK2 2020 60 zu führen ist;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Verfahren wird intern an die 2. Zivilkammer überwiesen und neu unter der Prozessnummer ZK2 2020 60 geführt.
2. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Vorausset- zungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zi- vilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert be- trägt Fr. 6'800.00.
3. Zufertigung an A.________ (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ES) und die Vorinstanz (1/A) sowie an die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts (1/ü). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 8. Oktober 2020 kau