Einstellung Strafverfahren (Drohung, Beschimpfung) | Einstellung Strafverfahren
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
E. 2 Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
- dass die Privatklägerin mit Verfügung vom 16. September 2020 aufge- fordert worden ist, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.00 bis spätestens 5. Oktober 2020 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügung der Privat- klägerin bzw. ihrem Rechtsvertreter am 17. September 2020 zugestellt wor- den ist (KG-act. 4);
- dass die Privatklägerin die verlangte Sicherheitsleistung innert der ge- setzten Frist nicht bezahlt hat;
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit andro- hungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass es bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht weiter von Belang ist, dass dem Beschuldigten im bisherigen Verfahrensablauf weder die Fristan- setzung zur Beschwerdeantwort (KG-act. 3) noch die Verfügung betr. Sicher- heitsleistung durch die Privatklägerin zugestellt werden konnten (KG-act. 5 f.) und ebenso der Verzicht auf Beschwerdeantwort durch die Staatsanwaltschaft (KG-act. 7) nicht mehr weiter zu behandeln ist;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;
- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Privatklägerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), den Beschuldigten (1, Publikation im Amtsblatt) sowie nach definitiver Erle- digung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 3. November 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 3. November 2020 BEK 2020 147 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Einstellung Strafverfahren (Drohung, Beschimpfung) (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 31. August 2020, SUM 2019 497);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft am 31. August 2020 das Strafverfahren wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und eventualiter mehrfacher Drohung gegen D.________ (nachfolgend: Beschul- diger) einstellte, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm und dem Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung ausrichtete;
- dass A.________ (nachfolgend: Privatklägerin) mit Eingabe vom
14. September 2020 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom
31. August 2020 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen liess (KG-act. 1):
1. Die von der Staatsanwaltschaft Schwyz genehmigte Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft Zweigstelle Bezirk March vom
31. August 2020, mitgeteilt am 3. September 2020, im Verfahren SUM 2019 497, sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung des Strafuntersuchungsverfahrens und zur Anklageerhebung in Be- zug auf Drohung, Beschimpfung und Nötigung an die Staatsanwalt- schaft Schwyz zurückzuweisen.
2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
- dass die Privatklägerin mit Verfügung vom 16. September 2020 aufge- fordert worden ist, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.00 bis spätestens 5. Oktober 2020 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügung der Privat- klägerin bzw. ihrem Rechtsvertreter am 17. September 2020 zugestellt wor- den ist (KG-act. 4);
- dass die Privatklägerin die verlangte Sicherheitsleistung innert der ge- setzten Frist nicht bezahlt hat;
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit andro- hungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass es bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht weiter von Belang ist, dass dem Beschuldigten im bisherigen Verfahrensablauf weder die Fristan- setzung zur Beschwerdeantwort (KG-act. 3) noch die Verfügung betr. Sicher- heitsleistung durch die Privatklägerin zugestellt werden konnten (KG-act. 5 f.) und ebenso der Verzicht auf Beschwerdeantwort durch die Staatsanwaltschaft (KG-act. 7) nicht mehr weiter zu behandeln ist;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;
- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Privatklägerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), den Beschuldigten (1, Publikation im Amtsblatt) sowie nach definitiver Erle- digung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 3. November 2020 kau