provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
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Beschluss vom 22. Februar 2021BEK 2020 107MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch,a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gloria Guggenberger.In SachenA.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenKonkursmasse der C.________ AG,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Konkursamt Küssnacht, z.H. Herrn Notar lic. iur. Sven Spörri, Seemattweg 6, 6403 Küssnacht am Rigi,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffendprovisorische Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi vom 29. Juni 2020, ZES 2019 144);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.In der ordentlichen Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht am Rigi betreibt laut Zahlungsbefehl vom 15. November 2019 (Vi-act. 1 KB 1) die Konkursmasse der C.________ AG vertreten durch das Konkursamt Küssnacht am Rigi die A.________ AG aus dem am 20. August 2019 gekündigten Mietvertrag für einen Mietzinsausstand vom 2. November 2016 bis 2. November 2019 im Betrag von Fr. 203‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. November 2019, aufgelaufenem Verzugszins von Fr. 15‘601.65. Nach Erhebung des Rechtsvorschlages stellte das Konkursamt am 10. Dezember 2019 das Rechtsöffnungsbegehren (Vi-act. 1). Gemäss dem eingereichten Mietvertrag vom 13. November 2014 (Vi-act. 1 KB 2) vermietete die C.________ AG, über welche am 13. Oktober 2016 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. Vi-act. 6 BB 2 sowie Vi-act. 11 KB 5), E.________ (bzw. gemäss handschriftlicher Ergänzung nach telefonischer Information des Konkursamtes der A.________ AG) das 6 ½-Zimmer Attika- und Dachgeschoss zu einem monatlichen Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 5‘500.00. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 20. April 2020 wies der Rechtsöffnungsrichter das Betreibungsamt an, die „Konkursmasse der C.________ AG“ als betreibende Gläubigerin aufzuführen und teilte den Parteien eine entsprechende Korrektur im Rechtsöffnungsverfahren mit (Vi-act. 16). Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 erteilte er der Gesuchstellerin entsprechend dem Zahlungsbefehl provisorische Rechtsöffnung zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 103.30 und Prozesskosten von Fr. 600.00 (Gerichtskosten) bzw. Fr. 1‘500.00 (Entschädigung). Die Schuldnerin erhob am 10. Juli 2020 fristgerecht beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte, diese Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben sowie das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht am Rigi abzuweisen.Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Juli 2020, die Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 7).2.Gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde zulässig (
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch,a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gloria Guggenberger.
In Sachen
A.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenKonkursmasse der C.________ AG,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Konkursamt Küssnacht, z.H. Herrn Notar lic. iur. Sven Spörri, Seemattweg 6, 6403 Küssnacht am Rigi,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung