Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatstanwaltschaft des Bezirks March
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
E. 4 Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft March (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 21. September 2020 sl
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft March (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 21. September 2020 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 21. September 2020 BEK 2020 106 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________ GmbH, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 15. Juni 2020, SUM 2019 2347);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft March am 15. Juni 2020 (Versand der Ver- fügung: 19. Juni 2020) verfügte, keine Strafuntersuchung (gegen Unbekannt) wegen Sachbeschädigung, begangen im Zeitraum vom 22. Januar bis 16. Mai 2019, in Wettingen oder Wollerau, durchzuführen und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Dispositivziff. 1 und 2);
- dass die A.________ GmbH als Anzeigeerstatterin und Strafantragstel- lerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen diese Nichtanhandnahmever- fügung am 9. Juli 2020 innert Frist beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG-act. 1);
- dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Juli 2020 aufgefor- dert wurde, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.00 bis spätestens 27. Juli 2020 zu bezahlen, unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (KG-act. 4 Ziff. 1 und 2);
- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, BSK-StPO, 2. A. 2014, N 2 zu Art. 383 StPO),
- dass mit Verfügung vom 28. Juli 2020 auf das innert Frist eingegangene Gesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2020 hin die Frist zur Sicher- heitsleistung von Fr. 1‘500.00 bis 24. August 2020 aber erstreckt wurde (KG-act. 11 Ziff. 1);
- dass die gewährte Fristerstreckung ausdrücklich mit dem Hinweis erfolg- te, dass diese Frist nicht weiter erstreckbar sei und im Übrigen auf die Säum- nisfolgen gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 10. Juli 2020 verwiesen werde (KG-act. 11 Ziff. 1);
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass mit Verfügung vom 27. August 2020 das Gesuch der Beschwerde- führerin vom 24. August 2020 um eine weitere Fristerstreckung bzw. sinn- gemäss um Gewährung einer Notfrist zur Leistung der am 10. Juli 2020 ver- fügten Sicherheit von Fr. 1‘500.00 abgewiesen wurde (KG-act. 16 Ziff. 1);
- dass weder innert Frist noch bis heute die verfügte Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.00 beim Kantonsgericht eingegangen ist, sodass nach dem Ge- sagten bzw. androhungsgemäss (KG-act. 4 Ziff. 2 und KG-act. 11 Ziff. 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass ausgangsgemäss die (reduzierten) Kosten dieses Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- dass diese Verfahrenserledigung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial erfolgen kann;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft March (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 21. September 2020 sl