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BEK 2019 9

Bewilligung des Rechtsvorschlags (Art. 265a SchKG)

Schwyz · 2019-02-08 · Deutsch SZ
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Bewilligung des Rechtsvorschlags (Art. 265a SchKG) | Andere SchKG-Summarsachen

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet und Entschädigungen werden keine gesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 2'022.50.
  4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 8. Februar 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 8. Februar 2019 BEK 2019 9 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, gegen B.________ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags (Art. 265a SchKG) (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küss- nacht vom 9. Januar 2019, ZES 2018 136);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar 2019 auf das Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. xx des Betrei- bungsamtes Küssnacht mangels Leistung des Kostenvorschusses durch den Gesuchsteller nicht eintrat und ihm die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200.00 auferlegte (vgl. angefochtene Verfügung);

- dass der Gesuchsteller mit Berufung vom 19. Januar 2019 diesen Ent- scheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

- dass eine Berufung gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet ein- zureichen ist, die Berufung insbesondere die Berufungsanträge, bzw. die Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen muss, die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft bezeichnet werden, somit im Einzelnen zu bezeichnen und anzugeben ist, weshalb sie fehlerhaft sind (vgl. Reetz/Theiler, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 33 ff zu Art. 311 ZPO);

- dass mit Berufung vom 19. Januar 2019 der Gesuchsteller beantragte, die Verfügung sei aufzuheben mit der Begründung, die Gesuchsgegnerin ha- be weder das Original noch eine Kopie des Pfändungsverlustscheines einge- reicht und die Forderung somit nicht glaubhaft belegen könne (KG-act. 1);

- dass die Vorinstanz jedoch auf das Gesuch nicht eintrat, weil der Ge- suchsteller den Kostenvorschuss nicht leistete, und „lediglich der Vollständig- keit halber“ erwähnte, dass die Gesuchsgegnerin die genannten Dokumente

Kantonsgericht Schwyz 3 nicht einreichte (angef. Verfügung, S. 2), was also nicht entscheidrelevant war;

- dass sich der Gesuchsteller in der Berufung vom 19. Januar 2019 nicht zur Nichtleistung des Kostenvorschusses erklärt und sich also nicht mit den für den Entscheid relevanten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden kann;

- dass dem Gesuchsteller die angefochtene Verfügung gemäss Track & Trace-Auszug am 10. Januar 2019 zugestellt wurde und seine Berufung am

21. Januar 2019 beim Kantonsgericht einging, also am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, weshalb keine Nachfrist zur Verbesserung der Berufung an- gesetzt werden konnte;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen wären, ausnahms- weise aber aus Billigkeitsüberlegungen (wegen der für einen Laien wohl miss- verständlichen obiter dicta des Vorderrichters) auf eine Kostenerhebung ver- zichtet wird;

- dass keine Berufungsantwort eingeholt wurde, weshalb der Gesuchstel- ler keine Entschädigung an die Gesuchsgegnerin (mangels Aufwands) zu leis- ten hat;

- dass das Nichteintreten auf die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet und Entschädigungen werden keine gesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 2'022.50.

4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 8. Februar 2019 kau