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BEK 2019 88

Ausstand

Schwyz · 2019-08-21 · Deutsch SZ
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Ausstand | Übriges Strafprozessrecht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 A.________ vertreten durch ihren Präsidenten, erstattete am 25. April 2019 gegen D.________, bei der Oberstaatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Verdachts permanenter Amtspflichtverletzung, der Begünstigung und der vor- sätzlichen Prozessverschleppung. Diese Strafanzeige überwies die Ober- staatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft des Bezirks X. Der Vereinspräsi- dent wandte sich darauf mit Eingabe vom 2. Mai 2019 an C.________. Er be- trachtet darin die Staatsanwaltschaft als dem beschuldigten D.________ un- tergeordnet und beanstandet neben diversen Vermutungen, dass die über- wiesene Strafsache nicht seriös behandelt würde, zumal C.________ und der Beschuldigte mutmasslich „Duzi sind“. Die Staatsanwältin überwies die als Ausstandsgesuch entgegengenommene Eingabe dem Kantonsgericht und beantragt in gleichzeitiger Stellungnahme dessen Abweisung (KG-act. 3). Der Beschuldigte und der Gesuchsteller liessen sich in der Folge nicht mehr ver- nehmen.

E. 2 Der Gesuchsteller macht Befangenheit der Gesuchsgegnerin nach Art. 56 lit. f StPO geltend, weil sie bzw. die Staatsanwaltschaft D.________ untergeordnet sei. Unabhängig davon, ob sich die Gesuchsgegnerin dem Be- gehren widersetzt oder nicht, beurteilt die Beschwerdeinstanz die Frage der Befangenheit (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Soweit die Staatsanwaltschaft die Eingabe des Gesuchstellers als Rechtsbehelf (dazu vgl. Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 58 StPO N 2 f.) betreffend Ausstand entgegennahm, ist dies hier nicht zu beanstanden. Nicht zu beurteilen hat die Beschwerdeinstanz, ob die Eingabe auch als Anfechtung des Gerichtsstands gelten könnte (vgl. Art. 40 f. StPO).

E. 3 Die Staatsanwaltschaften der Bezirke unterstehen der Aufsicht der Oberstaatsanwaltschaft, welche ihrerseits unter der Aufsicht des Regierungs- rates steht (§§ 52 f. JG). Die Staatsanwälte werden vom Bezirksrat gewählt

Kantonsgericht Schwyz 3 (§ 64 Abs. 2 JG). Die Präsidenten der Bezirksgerichte beaufsichtigen und in- struieren die Schlichtungsbehörden sowie Konkurs- und Betreibungsämter (§ 33 JG). Die Staatsanwaltschaften der Bezirke unterstehen mithin nicht den Bezirksgerichten bzw. deren Präsidenten. Dass sie vor den Bezirksgerichten Anklage erheben und vertreten, ist ihre gesetzliche Aufgabe (§ 65 i.V.m. §§ 21 ff., 56 und 60 JG) und kann ebenfalls keinen Ausstandsgrund darstel- len.

E. 4 Im Übrigen hat der Gesuchsteller den Ausstand begründende Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Soweit er nur verschiedene Ver- mutungen äussert, dass die überwiesene Strafsache nicht seriös geführt wer- de, ohne diese mit entsprechenden Anhaltspunkten glaubhaft zu machen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Solche Anhaltspunkte kann er nicht aus früheren Fällen gewinnen, deren Untersuchung Staatsanwaltschaften oder die Gesuchsgegnerin in einer nicht näher erläuterten Art und Weise seiner An- sicht nach nicht richtig durchführten. Selbst in der gleichen Untersuchung ge- ben Verfahrensfehler erst dann Anlass zur Annahme von Ausstandsgründen, wenn sie krass sind und ungewöhnlich häufig zu Lasten einer Partei auftreten, was vorliegend nicht ansatzweise dargetan ist. Ebenso wenig macht der Ge- suchsteller glaubhaft, inwiefern die Beziehung zwischen der Gesuchsgegnerin und dem Beschuldigten konkret über das noch keine Voreingenommenheit begründende übliche kollegiale Verhältnis in beruflichen Beziehungen hinaus- gehen würde. Seine von der Gesuchsgegnerin bestätigte Vermutung, sie sei- en per Du, ist jedenfalls keine ausstandsbegründende Tatsache (etwa BGer 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.3).

E. 5 Mithin ist das Ausstandsgesuch, soweit auf dieses einzutreten ist, kos- tenfällig (Art. 59 Abs. 4 StPO) abzuweisen;-

Kantonsgericht Schwyz 4 beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses einzutreten ist.
  2. Die Kosten für die Behandlung des Gesuches von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), C.________ (1/A), den Be- schuldigten (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach defi- nitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 22. August 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 21. August 2019 BEK 2019 88 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchsteller, vertreten durch B.________, gegen C.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand (Gesuch vom 2. Mai 2019, SUM 2019 755);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. A.________ vertreten durch ihren Präsidenten, erstattete am 25. April 2019 gegen D.________, bei der Oberstaatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Verdachts permanenter Amtspflichtverletzung, der Begünstigung und der vor- sätzlichen Prozessverschleppung. Diese Strafanzeige überwies die Ober- staatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft des Bezirks X. Der Vereinspräsi- dent wandte sich darauf mit Eingabe vom 2. Mai 2019 an C.________. Er be- trachtet darin die Staatsanwaltschaft als dem beschuldigten D.________ un- tergeordnet und beanstandet neben diversen Vermutungen, dass die über- wiesene Strafsache nicht seriös behandelt würde, zumal C.________ und der Beschuldigte mutmasslich „Duzi sind“. Die Staatsanwältin überwies die als Ausstandsgesuch entgegengenommene Eingabe dem Kantonsgericht und beantragt in gleichzeitiger Stellungnahme dessen Abweisung (KG-act. 3). Der Beschuldigte und der Gesuchsteller liessen sich in der Folge nicht mehr ver- nehmen.

2. Der Gesuchsteller macht Befangenheit der Gesuchsgegnerin nach Art. 56 lit. f StPO geltend, weil sie bzw. die Staatsanwaltschaft D.________ untergeordnet sei. Unabhängig davon, ob sich die Gesuchsgegnerin dem Be- gehren widersetzt oder nicht, beurteilt die Beschwerdeinstanz die Frage der Befangenheit (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Soweit die Staatsanwaltschaft die Eingabe des Gesuchstellers als Rechtsbehelf (dazu vgl. Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 58 StPO N 2 f.) betreffend Ausstand entgegennahm, ist dies hier nicht zu beanstanden. Nicht zu beurteilen hat die Beschwerdeinstanz, ob die Eingabe auch als Anfechtung des Gerichtsstands gelten könnte (vgl. Art. 40 f. StPO).

3. Die Staatsanwaltschaften der Bezirke unterstehen der Aufsicht der Oberstaatsanwaltschaft, welche ihrerseits unter der Aufsicht des Regierungs- rates steht (§§ 52 f. JG). Die Staatsanwälte werden vom Bezirksrat gewählt

Kantonsgericht Schwyz 3 (§ 64 Abs. 2 JG). Die Präsidenten der Bezirksgerichte beaufsichtigen und in- struieren die Schlichtungsbehörden sowie Konkurs- und Betreibungsämter (§ 33 JG). Die Staatsanwaltschaften der Bezirke unterstehen mithin nicht den Bezirksgerichten bzw. deren Präsidenten. Dass sie vor den Bezirksgerichten Anklage erheben und vertreten, ist ihre gesetzliche Aufgabe (§ 65 i.V.m. §§ 21 ff., 56 und 60 JG) und kann ebenfalls keinen Ausstandsgrund darstel- len.

4. Im Übrigen hat der Gesuchsteller den Ausstand begründende Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Soweit er nur verschiedene Ver- mutungen äussert, dass die überwiesene Strafsache nicht seriös geführt wer- de, ohne diese mit entsprechenden Anhaltspunkten glaubhaft zu machen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Solche Anhaltspunkte kann er nicht aus früheren Fällen gewinnen, deren Untersuchung Staatsanwaltschaften oder die Gesuchsgegnerin in einer nicht näher erläuterten Art und Weise seiner An- sicht nach nicht richtig durchführten. Selbst in der gleichen Untersuchung ge- ben Verfahrensfehler erst dann Anlass zur Annahme von Ausstandsgründen, wenn sie krass sind und ungewöhnlich häufig zu Lasten einer Partei auftreten, was vorliegend nicht ansatzweise dargetan ist. Ebenso wenig macht der Ge- suchsteller glaubhaft, inwiefern die Beziehung zwischen der Gesuchsgegnerin und dem Beschuldigten konkret über das noch keine Voreingenommenheit begründende übliche kollegiale Verhältnis in beruflichen Beziehungen hinaus- gehen würde. Seine von der Gesuchsgegnerin bestätigte Vermutung, sie sei- en per Du, ist jedenfalls keine ausstandsbegründende Tatsache (etwa BGer 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.3).

5. Mithin ist das Ausstandsgesuch, soweit auf dieses einzutreten ist, kos- tenfällig (Art. 59 Abs. 4 StPO) abzuweisen;-

Kantonsgericht Schwyz 4 beschlossen:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses einzutreten ist.

2. Die Kosten für die Behandlung des Gesuches von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), C.________ (1/A), den Be- schuldigten (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach defi- nitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 22. August 2019 kau