Kontosperre | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten und nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an A.________ (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Versand 16. Juli 2019 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 15. Juli 2019 BEK 2019 79 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Kontosperre (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom
14. Februar 2019, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, SUB 2019 76);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Meldestelle für Geldwäscherei des Bundesamts für Polizei erstattete bei der kantonalen Staatsanwaltschaft gestützt auf eine Verdachtsmeldung der C.________ (Bank) (U-act. 8.1.001) am 30. Januar 2019 Meldung nach Art. 23 Abs. 4 GwG wegen des Verdachts des Betrugs auf Online- Verkaufsplattformen und auf Geldwäscherei gegen A.________ (U- act. 8.1.002). Die Staatsanwaltschaft eröffnete mit Verfügung vom 31. Januar 2019 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen des Verdachts auf Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB (U- act. 9.1.001). Mit Verfügung vom 11. März 2019 übernahm sie das Strafver- fahren wegen Geldwäscherei vom Kanton Basel-Stadt (U-act. 13.1.003), mit Verfügung vom 12. April 2019 jenes vom Kanton Bern (U-act. 13.1.006) und mit Verfügung vom 23. April 2019 jenes vom Kanton St. Gallen (U-act. 13.1.008). Eine Anfrage der kantonalen Staatsanwaltschaft Schwyz vom
2. Mai 2019 betreffend Übernahme aller Strafverfahren durch die Staatsan- waltschaft Basel-Stadt ist gemäss dem vorliegenden Aktenstand zurzeit noch pendent (U-act. 13.1.010 ff.). Am 31. Januar 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft bei der C.________ (Bank) die Herausgabe namentlich bezeichneter Unterlagen betreffend das Konto IBAN xx, lautend auf den Beschuldigten und wies die C.________ (Bank) in Ziffer 3 des Dispositivs an, das Konto zu sperren und weder Gutha- ben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben, wobei Zahlungseingänge von der Sperre ausgenommen wurden (U-act. 6.1.001 A). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies die Be- schwerdekammer des Kantonsgerichts mit Beschluss BEK 2019 17 vom
27. März 2019 (U-act. 12.1.006) ab, soweit sie nicht als gegenstandslos abzu- schreiben war, nachdem die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Fe- bruar 2019 (U-act. 6.1.002) nebst weiteren Anordnungen den Betrag von Fr. 2‘500.00 zugunsten des Beschuldigten freigegeben hatte. Am 7. Mai 2019
Kantonsgericht Schwyz 3 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die Vermögenswerte des Beschuldig- ten auf dem Bankkonto der C.________ (Bank), IBAN xx im Umfange von Fr. 4‘192.16 (Dispositivziffer 2), hielt die Kontosperre gemäss Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 31. Januar 2019 in diesem Umfange aufrecht (Dispositiv- ziffer 3) und hob die Kontosperre im darüber hinausgehenden Betrag auf (Dispositivziffer 4).
2. Der Beschuldigte reichte am 29. April 2019 beim Vorsteher des Rechts- und Beschwerdedienstes des Kantons Schwyz Beschwerde ein, in welcher er Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Unangemessenheit geltend macht und die Freigabe der Zahlungen der AHV und der Unterhalts- beiträge an den Beschuldigten verlangt, um „so die minimale Existenz zu si- chern“ (KG-act. 2). Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber dem Kan- tonsgericht Schwyz überwiesen (KG-act. 1). Bei der Staatsanwaltschaft wur- den die Akten eingeholt (KG-act. 4). Diese beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2019 (KG-act. 5) auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuali- ter sie abzuweisen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschuldigten zugestellt (KG-act. 6).
3. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) oder Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist gemäss Art. 396 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Beschwer- den wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
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a) Vorliegend ist unklar, gegen welche Verfügung oder Verfahrenshand- lung sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. April 2019 (KG-act. 2) richtet. Soweit der Beschuldigte die Verfügung vom 14. Februar 2019 (U- act. 6.1.002) betreffend Auskunft, Herausgabe, Sperre, Beschlagnahme an- fechten möchte, mit welcher die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme ab- gesehen von einer Freigabe von Fr. 2‘500.00 aufrechterhielt (Dispositivziffern 1-3), wäre die Beschwerde – worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hin- weist - offenkundig verspätet. Der Beschuldigte hat indessen mit Schreiben vom 2. April 2019 (U- act. 2.1.006) die Staatsanwaltschaft ersucht, ihm zumindest den Betrag von Fr. 2‘833.00 und den AHV-Betrag von Fr. 1‘700.00 freizugeben, um die nötigs- ten Bedürfnisse zu decken. Überdies wandte er sich am 5. April 2019 diesbe- züglich telefonisch an die Staatsanwaltschaft (U-act. 2.1008). Insoweit der Beschuldigte eine anschliessende Untätigkeit der Staatsanwaltschaft rügen möchte, kann ihm nicht das Verpassen der zehntägigen Beschwerdefrist vor- gehalten werden, weil Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung an keine Frist gebunden sind. Diesbezüglich ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
b) Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 7. Mai 2019 betreffend Kontosperre und Beschlagnahme (U-act. 6.1.011) die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf dem Konto IBAN xx auf den Betrag von Fr. 4‘192.16 be- schränkt und im darüber hinausgehenden Betrag aufgehoben (vgl. E. 1 in fi- ne). Per 1. April 2019 befanden sich Fr. 7‘371.71 auf diesem Konto (U- act. 2.1.010). Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschuldigten durch die Verfügung vom 7. Mai 2019 zumindest Fr. 3‘179.55 freigegeben wurden (wohl inklusive des irrtümlich ausbezahlten Betrages von Fr. 2‘500.00 gemäss Mitteilung der Bank vom 4. April 2019, vgl. U-act. 2.1.007). In diesem Umfange ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und abzuschreiben.
Kantonsgericht Schwyz 5 Zu prüfen bleibt, ob die Beschlagnahme im restlichen Betrag von Fr. 4‘192.16 aufrecht zu erhalten ist.
4. Gemäss Art. 263 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte ei- ner beschuldigten Peron oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich a. als Beweismittel gebraucht werden, b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, c. den Geschädigten zurückzugeben sind, d. einzuziehen sind (Abs. 1). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fäl- len kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Abs. 2).
a) Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn: a. sie gesetzlich vorgesehen sind, b. ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnah- men erreicht werden können und d. die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt. Der erforderliche Verdachtsgrad gemäss lit. b richtet sich nach der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahmen. Bei weniger eingrei- fenden Zwangsmassnahmen wie der Beschlagnahme ist ein geringer Grad erforderlich (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Auflage, N 4 zu Art. 197 StPO; Weber, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 8 zu Art. 197 StPO). Der Beschuldigte bestreitet den dringenden Tatverdacht vorliegend nicht mehr. Im Übrigen kann diesbezüglich auf E. 2b des Beschlusses BEK 2019 17 vom 27. März 2019 verwiesen werden.
b) Zwangsmassnahmen dürfen nur soweit angeordnet und solange auf- rechterhalten werden, als sie verhältnismässig sind und im Hinblick auf ihren
Kantonsgericht Schwyz 6 Zweck notwendig sind (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Rz 1131). Die Staatsanwaltschaft begründet die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im Betrage von Fr. 4‘192.16 wie folgt: Aufgrund der vielen Bargeldbezüge sei noch unklar, wie hoch die Provisionen seien, welche der Beschuldigte für sich vereinnahmt habe. Derzeit bestehe der dringende Verdacht, dass der Be- schuldigte Provisionen im Umfange von Fr. 360.00 (U-act. 2.1.002 und 9.1.006) für sich behalten habe. Ausserdem bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte Zahlungen vom Geschädigten D.________ von Fr. 500.00 und von E.________ von Fr. 320.00 nicht weitergeleitet habe. Aufgrund der beab- sichtigten Rückgabe an die Geschädigten seien diese Gelder dem Beschul- digten noch nicht herauszugeben. Dasselbe gelte für die nach der Kontosper- re vom 31. Januar 2019 von Geschädigten eingegangenen Zahlungen von Fr. 1‘256.00 und Fr. 365.00. Insgesamt seien Fr. 8‘158.00 von Geschädigten auf das Konto des Beschuldigten geflossen. Im Übrigen diene die Beschlag- nahme der Kostendeckung. Mit diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft setzt sich der Beschuldigte nicht auseinander, vielmehr blieben sie unbestrit- ten. Gleiches gilt für die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass der Be- schuldigte entgegen seinen Ausführungen aufgrund der Strafuntersuchung weitere Konti mit Vermögenswerten von mehreren zehntausend Franken be- sitze. Im Kontoauszug des beschlagnahmten Kontos sind denn auch diverse Vergütungen des Beschuldigten auf weitere auf ihn lautende Konti aufgeführt (U-act. 6.1.005, Post-it-Zettel). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschlagnahme des Kontos im heuti- gen Umfang von Fr. 4‘192.16 gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Die Be- schwerde ist in diesem Umfange abzuweisen.
5. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten des Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten und nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Versand 16. Juli 2019 sl