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BEK 2019 78

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Schwyz · 2019-05-14 · Deutsch SZ
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Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Auflage, N 1a und 4 zu Art-. 385);

- dass sich der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 29. April 2019 mit den Erwägungen im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl nicht auseinan- dersetzt, er keine Anträge stellt und nicht darlegt, weshalb der Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehl aufzuheben oder abzuändern wäre und dass die Beschwerde somit offensichtlich keine hinreichende Begründung aufweist;

- dass der Beschuldigte seine Beschwerde auch nicht innert der ange- setzten Nachfrist verbesserte und auf die Beschwerde deshalb androhungs- gemäss nicht einzutreten ist;

- dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);

- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;

- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ange- fochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A, unter Beilage ei- ner Kopie der Beschwerde), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 14. Mai 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. Mai 2019 BEK 2019 78 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft March vom 18. April 2019, SUM 2019 695);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft March in der Strafsache gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Verkauf von Marihuana) am 18. April 2019 einen Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehl erliess;

- dass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl dem Beschuldig- ten gemäss Sendungsnachweis der Post (vgl. Beilage zur angefochtenen Ver- fügung) am 24. April 2019 zugestellt wurde und die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 StPO somit am Montag, 6. Mai 2019 abgelaufen ist, nach- dem der zehnte Tag der Frist auf einen Samstag fiel (Art. 90 Abs. 2 StPO);

- dass der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Eingabe vom 29. April 2019 Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erhebt und erklärt, er würde eine ausführliche Begründung nach Einsicht in die Akten und Stellung einer Gegenanzeige aufgrund einer Falschbeschuldigung einrei- chen;

- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Mai 2019 eine Nach- frist zur Verbesserung der Beschwerde innert noch laufender Beschwerdefrist unter Androhung des Nichteintretens gesetzt wurde, diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 zugestellt wurde und sich der Beschwerde- führer innert der gesetzten Frist nicht mehr vernehmen liess;

- dass gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter ande- rem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift des- halb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinanderset- zen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Disposi- tivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmit-

Kantonsgericht Schwyz 3 telinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO,

2. Auflage, N 1a und 4 zu Art-. 385);

- dass sich der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 29. April 2019 mit den Erwägungen im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl nicht auseinan- dersetzt, er keine Anträge stellt und nicht darlegt, weshalb der Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehl aufzuheben oder abzuändern wäre und dass die Beschwerde somit offensichtlich keine hinreichende Begründung aufweist;

- dass der Beschuldigte seine Beschwerde auch nicht innert der ange- setzten Nachfrist verbesserte und auf die Beschwerde deshalb androhungs- gemäss nicht einzutreten ist;

- dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);

- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;

- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ange- fochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A, unter Beilage ei- ner Kopie der Beschwerde), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 14. Mai 2019 kau