definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
- Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4'224.00.
- Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ AG (1/R), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 16. Mai 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 16. Mai 2019 BEK 2019 73 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. März 2019, ZES 2019 53);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. März 2019 der Gesuchstel- lerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Oberiberg für den Betrag von Fr. 4'224.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Januar 2019 die definitive Rechtsöffnung erteilte (vgl. angef. Verfügung);
- dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 12. April 2019 diesen Entscheid des Bezirksgerichts Schwyz beim Kantonsgericht anfocht;
- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei ob- liegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochte- ne Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zi- vilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kom- mentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei an Laieneingaben zwar etwas weni- ger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhalt- liche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 12. April 2019 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, weil er zwar Anträge stellte, aber die Beschwerde nicht begründete (vgl. KG-act. 1);
- dass dem Gesuchsgegner – weil es sich um eine Laieneingabe han- delt – mit Verfügung vom 15. April 2019 diese Mängel aufgezeigt wurden und er darauf hingewiesen wurde, dass er innert der Rechtsmittelfrist die Be- schwerde verbessern könne, und dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 2);
- dass der Gesuchsgegner bis dato keine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 132 ZPO);
- dass eine Prüfung der nachmalig eingereichten Akten ergab, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde am letzten Tag der Frist der Post übergab, weshalb eine Verbesserung ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre (s. Aktenüberweisungsschreiben, KG-act. 6);
- dass damit nicht nur der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids, sondern auch die übrigen Anträge des Beschwerdeführers unbe- gründet blieben;
- dass am Nichteintreten nichts zu ändern vermag, dass die Hauptforde- rung unterdessen bezahlt wurde, s. KG-act. 4 (nicht aber die Verzugszinsen, die Spruchgebühr, die Parteientschädigung sowie die weiteren Kosten, KG- act. 4/2, was unwidersprochen blieb);
- dass die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO (und evtl. Art. 107 Abs. 1 lit. e sowie Art. 242 ZPO) dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
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- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwer- deantwort eingeholt wurde;
- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4'224.00.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ AG (1/R), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 16. Mai 2019 kau