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BEK 2019 39

Konkurseröffnung

Schwyz · 2019-04-09 · Deutsch SZ
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Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 2‘739.90 wird dem Konkursamt March überwiesen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkursamt March (1/R), das Betreibungsamt Schübelbach (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A vorab, sowie nach definitiver Erledigung 1/R unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 9. April 2019 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 9. April 2019 BEK 2019 39 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, gegen C.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch D.________ AG, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 18. Februar 2019, ZES 2019 47);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom

18. Februar 2019 über A.________, den Konkurs mit Wirkung ab 18. Februar 2019, 11.30 Uhr, eröffnete;

- dass gegen diese Verfügung der Gesuchsgegner (nachfolgend Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Februar 2019 Beschwerde beim Kan- tonsgericht erheben liess (KG-act. 1);

- dass mit Verfügung vom 1. März 2019 dem Beschwerdeführer Gelegen- heit gegeben wurde, seine Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern, nachdem sie weder Anträge noch eine rechtsgenügende Begrün- dung enthielt; unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 2);

- dass am 4. März 2019 beim Kantonsgericht eine Eingabe des Be- schwerdeführers einging, mit welcher er (unter anderem) auf den beim Kan- tonsgericht am 25. Februar 2019 hinterlegten Forderungsbetrag von total Fr. 2‘739.90 hinwies (vgl. KG-act. 3 und KG-act. 4);

- dass mit Verfügung vom 4. März 2019 der Beschwerdeführer aufgefor- dert wurde, innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen seine Zahlungsfähig- keit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen sowie bis spätestens 15. März 2019 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Ge- richtskosten von Fr. 750.00 zu bezahlen (KG-act. 5);

- dass der Beschwerdeführer innert Frist weder die geforderten Unterla- gen für die Beurteilung seiner Zahlungsfähigkeit einreichte noch den Kosten- vorschuss von Fr. 750.00 leistete;

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass der geforderte Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom

20. März 2019 angesetzten Nachfrist bis 29. März 2019 nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO; KG-act. 10);

- dass davon abgesehen und wie schon erwähnt der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht ansatzwei- se glaubhaft machte, folglich eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun- gen für die Aufhebung eines Konkursentscheides gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG, worauf in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2019 explizit hingewiesen wurde, nicht erfüllt ist und die Be- schwerde damit abzuweisen wäre;

- dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- dass von der Zusprechung einer Parteientschädigung für den Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) bzw. einer Umtriebsentschä- digung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) an die nicht anwaltlich vertretene Beschwer- degegnerin mangels Begründung (vgl. Suter / von Holzen, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 95 N 40) abzusehen ist;

- dass das Verfahren gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial erledigt werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 2‘739.90 wird dem Konkursamt March überwiesen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkursamt March (1/R), das Betreibungsamt Schübelbach (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A vorab, sowie nach definitiver Erledigung 1/R unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 9. April 2019 sl