Beschlagnahme | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 600.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Kantonsgericht Schwyz 3
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, un- ter Beilage von Kopien der Rückzugserklärungen KG-act. 7 und 8), die Staatsanwaltschaft March (1/R, unter Beilage von Kopien der Rück- zugserklärungen KG-act. 7 und 8), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 25. Mai 2020 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 25. Mai 2020 BEK 2019 193 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Beschlagnahme (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 18. No- vember 2019, SUM 2019 2143);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft March mit Verfügung vom 18. November 2019 im Strafverfahren gegen C.________ diverse Gegenstände beschlag- nahmte, u.a. eine Schrotflinte Benelli M1 Super 90, zwei Schwarzpulverrevol- ver Armatex Texas Ranger 1859 cal. 44 und eine Illi Pietta Mod Navy cal. 36 Nr. 266181, welche sich im Eigentum seines Vaters, A.________ befinden;
- dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom
28. Oktober 2019 die Herausgabe dieser Waffen an sich verlangte;
- dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. und 15. Mai 2020 (KG-act. 7 und 8) den Rückzug der Beschwerde gegen den Beschlagnahme- befehl der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2019 erklärt hat;
- dass im Zeitpunkt der Rückzugserklärung bereits ein Entwurf des Ent- scheids beim Gericht in Zirkulation war, was bei der Kostenfolge zu berück- sichtigen ist;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;- verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 600.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
Kantonsgericht Schwyz 3
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, un- ter Beilage von Kopien der Rückzugserklärungen KG-act. 7 und 8), die Staatsanwaltschaft March (1/R, unter Beilage von Kopien der Rück- zugserklärungen KG-act. 7 und 8), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 25. Mai 2020 sl