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BEK 2019 186

mehrfaches vorsätzliches unrichtiges Bedienen des Fahrtschreibers, mehrfaches fahrlässiges nicht korrektes Führen der Kontrollmittel, mehrfaches vorsätzliches Nichtmitführen des Arbeitsbuches

Schwyz · 2019-11-20 · Deutsch SZ
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mehrfaches vorsätzliches unrichtiges Bedienen des Fahrtschreibers, mehrfaches fahrlässiges nicht korrektes Führen der Kontrollmittel, mehrfaches vorsätzliches Nichtmitführen des Arbeitsbuches | Strassenverkehrsrecht

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 3), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, für sich und die Bezirksgerichtskasse Schwyz sowie unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 20. November 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. November 2019 BEK 2019 186 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, betreffend mehrfaches vorsätzliches unrichtiges Bedienen des Fahrtschreibers, mehrfa- ches fahrlässiges nicht korrektes Führen der Kontrollmittel, mehrfaches vor- sätzliches Nichtmitführen des Arbeitsbuches (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom

5. Juni 2019, SEO 2019 6);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen das Urteil der Einzel- richterin am Bezirksgericht Schwyz vom 5. Juni 2019 innert Frist am 14. Juni 2019 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 14. November 2019 zum Versand an die Parteien kam;

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Schreiben vom 19. No- vember 2019 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gab (KG-act. 3);

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 3), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, für sich und die Bezirksgerichtskasse Schwyz sowie unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 20. November 2019 kau