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BEK 2019 180

Parteistellung als Zivilkläger/in (gewerbsmässiger Betrug, evtl. unrechtmässige Erwirkung einer Leistung) (EGV-SZ 2019 A 5.2)

Schwyz · 2019-12-27 · Deutsch SZ
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Parteistellung als Zivilkläger/in (gewerbsmässiger Betrug, evtl. unrechtmässige Erwirkung einer Leistung) (EGV-SZ 2019 A 5.2) | Übriges Strafprozessrecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

E. 2 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Beschwerde ist insbesondere zulässig gegen Verfügungen über die (Nicht-)Zulassung als Partei, namentlich als Privatklä- gerschaft oder als anderer Verfahrensbeteiligter (Guidon, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 10 zu Art. 393 StPO; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 16 zu Art. 393 StPO). Die Ausgleichskas- se ist durch die Nichtzulassung als Privatklägerin im Zivilpunkt beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist offenkun- dig eingehalten (vgl. E. 1). Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Parteien des Verfahrens sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschul- digte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kan- tone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Als Privatklägerschaft gilt nach

Kantonsgericht Schwyz 4 Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder –kläger zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt gemäss Art. 115 StPO die Person, die durch die Straf- tat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Falle als geschädigte Per- son (Abs. 2).

a) In Bund und im Kanton Schwyz bestand bis vor kurzem keine gesetzliche Grundlage, welche Versicherungsträgern gemäss Sozialversicherungsgesetz Parteistellung im Strafverfahren zuerkannte (EGV-SZ 2018 A 5.2 E. 1.b). Ge- stützt darauf konnten sich gemäss der Rechtsprechung des Kantonsgerichts Behörden bzw. öffentliche Organe mit hoheitlicher Zuständigkeit nur als Pri- vatkläger im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO als Partei im Strafverfahren konstituieren. Voraussetzung dafür war, dass sie durch die Straftat in ihren Rechten wie ein Privater verletzt worden waren. Nicht als geschädigt galten sie in der Regel, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtete, für welche sie bloss zuständig waren, wie z.B. das Sozialamt bei Sozialhilfebetrug. Das Kantonsgericht sprach deshalb sowohl der Fürsorgebehörde die Parteistellung als Privatkläger für Ansprüche auf Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (EGV-SZ 2018 A 5.1) als auch den Verbandsausgleichskassen für deren Rückerstattungsansprüche ab (EGV-SZ 2018 A 5.2). Durch das Bundesge- setz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom

16. März 2018, in Kraft seit 1. Oktober 2019, wurde mit Art. 79 Abs. 3 ATSG nun eine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO für Sozial- versicherungsträger geschaffen. Gemäss dieser neuen Bestimmung kann der Versicherungsträger in Strafverfahren wegen Verletzung von Artikel 148a des Strafgesetzbuches und Art. 87 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Rechte einer Privatklä- gerschaft wahrnehmen. Gestützt darauf hat die Staatsanwaltschaft die Aus- gleichskasse im vorliegenden Verfahren zurecht im Strafpunkt nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO als Privatkläger zugelassen.

Kantonsgericht Schwyz 5

b) Gemäss Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO kann die geschädigte Person adhä- sionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage). Ebenso bestimmt Art. 122 Abs. 1 StPO, dass die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen kann. Diese Rechte stehen gestützt auf Art. 79 Abs. 3 ATSG grundsätzlich auch der Aus- gleichskasse zu, soweit sie privatrechtliche Ansprüche geltend macht. Bei der Rückforderung der IV- und Kinderrenten im Betrage von Fr. 178‘508.00 und die EL und EL-Krankheitskosten von total Fr. 111‘095.95 gemäss Erklärung der Ausgleichskasse in U-act. 3.1.001 sowie den Observa- tionskosten von Fr. 3‘855.70 und Fr. 8‘135.55 (U-act. 8.1.001) handelt es sich indessen unbestrittenermassen um öffentlich-rechtliche Forderungen. Die Auf- fassung der Ausgleichskasse, dass auch öffentlich-rechtliche Forderungen adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können, steht in Widerspruch sowohl zum klaren Wortlaut von Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 122 Abs. 1 StPO als auch zur herrschenden Lehre und Judikatur. Gegen- stand des Adhäsionsverfahrens sind privatrechtliche Ansprüche. Bei der Aus- legung dieses Begriffes ist davon auszugehen, dass das Adhäsionsverfahren ein dem Strafprozess angeschlossener Zivilprozess ist. Erfasst werden solche Ansprüche, die im kontradiktorischen, ordentlichen Zivilverfahren eingeklagt werden können. Adhäsionsfähig ist somit jeder Anspruch, der im Privatrecht gründet (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Auflage, N 7 f. zu Art. 119 StPO; Lieber in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Auflage, N 5 ff. zu Art. 122 StPO). Vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen sind öffentlich-rechtliche Ansprüche wie bspw. Steuerforde- rungen des Gemeinwesens bei Steuerdelikten, Rückerstattungsansprüche unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen gemäss Art. 25 ATSG oder Ansprüche aus dem kantonalen Verantwortlichkeitsrecht bei straf- barem Verhalten eines öffentlichen Angestellten (Mazzucchelli/Postizzi,

Kantonsgericht Schwyz 6 a.a.O., N 10 zu Art. 119 StPO; Dolge, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N 64 zu Art. 122 StPO). Gleicher Ansicht sind das Bun- desgericht (Urteil 1B_158/2018 vom 11. Juli 2019) und das Kantonsgericht (Urteil STK 2013 7 vom 24. September 2013 E. 3.b) in ihrer Rechtsprechung. Was die Ausgleichskasse dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz in seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2017 betr. Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Parteistellung für die Versiche- rungsträger im Strafverfahren gefordert, dabei festgehalten, das Interesse der Versicherungsträger, Leistungsrückforderungen adhäsionsweise als Zivilforde- rungen geltend machen zu können, soweit diese liquide seien, sei bedeutend und hat der Regierungsrat dabei den Vorschlag gemacht, Art. 79 ATSG wie folgt zu formulieren: „Versicherungsträgern dieses Gesetzes kommen in Straf- verfahren im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte zu, sofern sie bis zum Abschluss des strafrechtlichen Vorverfahrens (Art. 318 Abs. 1 StPO) ausdrücklich erklären, sich als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen“ (KG-act. 1/4). Ebenso lässt sich der Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse (Ergebnisbericht) betr. Revision des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom

2. März 2018 in Ziff. 3.3.3 entnehmen, dass in vielen Stellungnahmen der Durchführungsstellen bzw. der Kantone übereinstimmend eine neue Bestim- mung im ATSG vorgeschlagen werde, welche die Parteistellung von Versiche- rungsträgern im Strafverfahren regle. Diesbezüglich bestehe in den Kantonen keine einheitliche Gerichtspraxis, die Versicherungsträger seien in bestimmten Fällen aber darauf angewiesen, im Strafverfahren Parteirechte auszuüben. Der Vorschlag des Kantons Schwyz ist jedoch nicht Gesetz geworden. Viel- mehr hat der Gesetzgeber in Art. 79 Abs. 3 ATSG die Ausübung der Partei- rechte durch Sozialversicherungsträger auf die Verletzung von Art. 148a StGB und Artikel 87 AHVG beschränkt und die Rechte der Privatklägerschaft nicht näher definiert. Insbesondere hat der Gesetzgeber nicht festgehalten, dass

Kantonsgericht Schwyz 7 bei diesen beiden Straftatbeständen auch öffentlich-rechtliche Forderungen adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden könnten. Schliess- lich lässt sich auch dem Umstand, dass Art. 79 Abs. 3 ATSG in der Mehrzahl von „Rechten“ der Privatklägerschaft spricht, entgegen der Ansicht der Aus- gleichskasse nichts für die vorliegende Fragestellung gewinnen, ob auch öf- fentlich-rechtliche Forderungen im Rahmen des Adhäsionsprozesses geltend gemacht werden können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit der Re- vision von Art. 79 ATSG diesbezüglich nichts an der bisherigen Rechtslage geändert werden sollte. Dafür spricht auch, dass im Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates betreffend gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten vom 7. September 2017 Art. 79 ATSG nicht einmal erwähnt wird. Es kann deshalb mitnichten davon ausgegangen werden, dass mit der Einführung von Art. 79 Abs. 3 ATSG der Weg für die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Adhäsi- onsprozess geöffnet werden sollte. Zu beachten ist zudem darüber hinaus, dass die Ausgleichskasse über einen Teil der Rückforderungsansprüche bereits verfügt hat. Mit Verfügung vom

18. Juni 2015 hob die Ausgleichskasse die ganze Invalidenrente rückwirkend per 30. Juni 2013 auf und forderte die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleis- tungen ab 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 (Sistierung) zurück (U-act. 8.1.009, 23 ff.). Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 wurde der Rückforderungsbetrag auf Fr. 24‘840.00 festgesetzt (U-act. 8.1.009, 30). Diese Verfügungen bildeten Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens I 2015 81 (U-act. 8.1.009, 32 ff, 8.1.011, 23 ff; vgl. auch die Verfügung der Ausgleichs- kasse Schwyz vom 24. August 2016, U-act. 8.1.005, Ziffer A.3). Überdies for- derte die Ausgleichkasse mit Verfügungen vom 25. Juni 2015 weitere Beiträge zurück (KG-act. 1/2). Adhäsionsweise geltend gemachte Ansprüche dürfen nicht Gegenstand eines anderweitig rechtshängigen Zivil- oder Schiedsverfah- rens bzw. eines rechtskräftigen Entscheids, einer Klageanerkennung oder eines Klagerückzugs im Sinne von Art. 241 ZPO bilden. Das Nichtvorliegen

Kantonsgericht Schwyz 8 von Litispendenz und res iudicata sind Prozessvoraussetzungen, die von den mit der Klage befassten Strafverfolgungsbehörden und Gerichten von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 14 zu Art. 119 StPO). Insoweit könnte auch aus diesem Grund auf die Rückforderungsklage der Ausgleichskasse im Strafverfahren nicht eingetreten werden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Ausgleichskasse als unterliegende Partei aufzuerlegen. Die Ausgleichskasse hat überdies den Beschuldigten bzw. den amtlichen Verteidiger gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO angemessen ausserrechtlich zu entschädigen. Eine Par- teientschädigung von Fr. 500.00 für die vierseitige Beschwerdeantwort er- scheint als angemessen;-

Kantonsgericht Schwyz 9 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 werden der Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz auferlegt und von ihrem Kostenvor- schuss in gleicher Höhe bezogen.
  3. Die Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz ist verpflichtet, den amtlichen Verteidiger mit Fr. 500.00 zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an die Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz (1/R), die kanto- nale Staatsanwaltschaft (1/R, unter Rückgabe der Akten), die Ober- staatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Versand 30. Dezember 2019 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 27. Dezember 2019 BEK 2019 180 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin. In Sachen Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz, Postfach 53, Rubiswilstrasse 8, 6431 Schwyz, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch A.________, gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Parteistellung als Zivilklägerin (gewerbsmässiger Betrug, evtl. unrechtmässi- ge Erwirkung einer Leistung) (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom

24. Oktober 2019, SUB 2016 502);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz (nachfolgend: Ausgleichskasse) erstattete am 18. Oktober 2016 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Strafanzeige gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen des Verdachts auf Betrug nach Art. 146 StGB, evtl. unrechtmässiger Erwir- kung einer Leistung nach Art. 87 Abs. 1 AHVG und evtl. Verletzung der Mel- depflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG. Die Ausgleichskasse warf dem Beschul- digten unrechtmässig bezogene Invalidenrenten und Kinderrenten von Fr. 178‘508.00 sowie Observationskosten von Fr. 3‘855.70 und Fr. 8‘135.55 zu Lasten der IV-Stelle und unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zum Nachteil der Ausgleichskasse von total Fr. 111‘095.95 vor (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 14. Juni 2019 eine Strafunter- suchung (U-act. 9.1.001/1). Am 17. Oktober 2019 konstituierte sich die Aus- gleichskasse als Privatklägerin im Strafpunkt und erklärte, sich auch im Zivil- punkt als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligen zu wollen und bezifferte die Forderungen aus IV- und Kinderrenten sowie aus EL und EL- Krankheitskosten nochmals im gleichem Umfange (U-act. 3.1.001). Mit Verfü- gung vom 24. Oktober 2019 (U-act. 3.1.002) anerkannte die Staatsanwalt- schaft die Ausgleichskasse als Privatklägerin im Strafpunkt (Dispositiv-Ziffer 1) und verfügte gleichzeitig, dass die Ausgleichskasse im vorliegenden Strafver- fahren nicht als Privatklägerin im Zivilpunkt anerkannt werde (Dispositiv-Ziffer 2). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 erhebt die Ausgleichskasse Beschwerde und stellt die folgenden Anträge (KG-act. 1):

1. Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 24. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerde- führerin im Verfahren SUB 2016 502 sowohl als Straf-, wie auch als Zivilklägerin resp. mit adhäsionsweisen Forderungen zuzulas- sen.

2. Dies unter Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz.

Kantonsgericht Schwyz 3 Bei der Staatsanwaltschaft wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2+6). Die Be- schwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft (KG-act. 5) wurden der Ausgleichskasse und dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger zugestellt (KG-act. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2019 lässt der Be- schuldigte folgende Anträge stellen (KG-act. 8):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung, seien den Beschwerdefüh- rerinnen in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.

2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Beschwerde ist insbesondere zulässig gegen Verfügungen über die (Nicht-)Zulassung als Partei, namentlich als Privatklä- gerschaft oder als anderer Verfahrensbeteiligter (Guidon, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 10 zu Art. 393 StPO; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 16 zu Art. 393 StPO). Die Ausgleichskas- se ist durch die Nichtzulassung als Privatklägerin im Zivilpunkt beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist offenkun- dig eingehalten (vgl. E. 1). Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Parteien des Verfahrens sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschul- digte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kan- tone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Als Privatklägerschaft gilt nach

Kantonsgericht Schwyz 4 Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder –kläger zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt gemäss Art. 115 StPO die Person, die durch die Straf- tat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Falle als geschädigte Per- son (Abs. 2).

a) In Bund und im Kanton Schwyz bestand bis vor kurzem keine gesetzliche Grundlage, welche Versicherungsträgern gemäss Sozialversicherungsgesetz Parteistellung im Strafverfahren zuerkannte (EGV-SZ 2018 A 5.2 E. 1.b). Ge- stützt darauf konnten sich gemäss der Rechtsprechung des Kantonsgerichts Behörden bzw. öffentliche Organe mit hoheitlicher Zuständigkeit nur als Pri- vatkläger im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO als Partei im Strafverfahren konstituieren. Voraussetzung dafür war, dass sie durch die Straftat in ihren Rechten wie ein Privater verletzt worden waren. Nicht als geschädigt galten sie in der Regel, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtete, für welche sie bloss zuständig waren, wie z.B. das Sozialamt bei Sozialhilfebetrug. Das Kantonsgericht sprach deshalb sowohl der Fürsorgebehörde die Parteistellung als Privatkläger für Ansprüche auf Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (EGV-SZ 2018 A 5.1) als auch den Verbandsausgleichskassen für deren Rückerstattungsansprüche ab (EGV-SZ 2018 A 5.2). Durch das Bundesge- setz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom

16. März 2018, in Kraft seit 1. Oktober 2019, wurde mit Art. 79 Abs. 3 ATSG nun eine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO für Sozial- versicherungsträger geschaffen. Gemäss dieser neuen Bestimmung kann der Versicherungsträger in Strafverfahren wegen Verletzung von Artikel 148a des Strafgesetzbuches und Art. 87 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Rechte einer Privatklä- gerschaft wahrnehmen. Gestützt darauf hat die Staatsanwaltschaft die Aus- gleichskasse im vorliegenden Verfahren zurecht im Strafpunkt nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO als Privatkläger zugelassen.

Kantonsgericht Schwyz 5

b) Gemäss Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO kann die geschädigte Person adhä- sionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage). Ebenso bestimmt Art. 122 Abs. 1 StPO, dass die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen kann. Diese Rechte stehen gestützt auf Art. 79 Abs. 3 ATSG grundsätzlich auch der Aus- gleichskasse zu, soweit sie privatrechtliche Ansprüche geltend macht. Bei der Rückforderung der IV- und Kinderrenten im Betrage von Fr. 178‘508.00 und die EL und EL-Krankheitskosten von total Fr. 111‘095.95 gemäss Erklärung der Ausgleichskasse in U-act. 3.1.001 sowie den Observa- tionskosten von Fr. 3‘855.70 und Fr. 8‘135.55 (U-act. 8.1.001) handelt es sich indessen unbestrittenermassen um öffentlich-rechtliche Forderungen. Die Auf- fassung der Ausgleichskasse, dass auch öffentlich-rechtliche Forderungen adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können, steht in Widerspruch sowohl zum klaren Wortlaut von Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 122 Abs. 1 StPO als auch zur herrschenden Lehre und Judikatur. Gegen- stand des Adhäsionsverfahrens sind privatrechtliche Ansprüche. Bei der Aus- legung dieses Begriffes ist davon auszugehen, dass das Adhäsionsverfahren ein dem Strafprozess angeschlossener Zivilprozess ist. Erfasst werden solche Ansprüche, die im kontradiktorischen, ordentlichen Zivilverfahren eingeklagt werden können. Adhäsionsfähig ist somit jeder Anspruch, der im Privatrecht gründet (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Auflage, N 7 f. zu Art. 119 StPO; Lieber in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Auflage, N 5 ff. zu Art. 122 StPO). Vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen sind öffentlich-rechtliche Ansprüche wie bspw. Steuerforde- rungen des Gemeinwesens bei Steuerdelikten, Rückerstattungsansprüche unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen gemäss Art. 25 ATSG oder Ansprüche aus dem kantonalen Verantwortlichkeitsrecht bei straf- barem Verhalten eines öffentlichen Angestellten (Mazzucchelli/Postizzi,

Kantonsgericht Schwyz 6 a.a.O., N 10 zu Art. 119 StPO; Dolge, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N 64 zu Art. 122 StPO). Gleicher Ansicht sind das Bun- desgericht (Urteil 1B_158/2018 vom 11. Juli 2019) und das Kantonsgericht (Urteil STK 2013 7 vom 24. September 2013 E. 3.b) in ihrer Rechtsprechung. Was die Ausgleichskasse dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz in seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2017 betr. Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Parteistellung für die Versiche- rungsträger im Strafverfahren gefordert, dabei festgehalten, das Interesse der Versicherungsträger, Leistungsrückforderungen adhäsionsweise als Zivilforde- rungen geltend machen zu können, soweit diese liquide seien, sei bedeutend und hat der Regierungsrat dabei den Vorschlag gemacht, Art. 79 ATSG wie folgt zu formulieren: „Versicherungsträgern dieses Gesetzes kommen in Straf- verfahren im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte zu, sofern sie bis zum Abschluss des strafrechtlichen Vorverfahrens (Art. 318 Abs. 1 StPO) ausdrücklich erklären, sich als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen“ (KG-act. 1/4). Ebenso lässt sich der Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse (Ergebnisbericht) betr. Revision des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom

2. März 2018 in Ziff. 3.3.3 entnehmen, dass in vielen Stellungnahmen der Durchführungsstellen bzw. der Kantone übereinstimmend eine neue Bestim- mung im ATSG vorgeschlagen werde, welche die Parteistellung von Versiche- rungsträgern im Strafverfahren regle. Diesbezüglich bestehe in den Kantonen keine einheitliche Gerichtspraxis, die Versicherungsträger seien in bestimmten Fällen aber darauf angewiesen, im Strafverfahren Parteirechte auszuüben. Der Vorschlag des Kantons Schwyz ist jedoch nicht Gesetz geworden. Viel- mehr hat der Gesetzgeber in Art. 79 Abs. 3 ATSG die Ausübung der Partei- rechte durch Sozialversicherungsträger auf die Verletzung von Art. 148a StGB und Artikel 87 AHVG beschränkt und die Rechte der Privatklägerschaft nicht näher definiert. Insbesondere hat der Gesetzgeber nicht festgehalten, dass

Kantonsgericht Schwyz 7 bei diesen beiden Straftatbeständen auch öffentlich-rechtliche Forderungen adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden könnten. Schliess- lich lässt sich auch dem Umstand, dass Art. 79 Abs. 3 ATSG in der Mehrzahl von „Rechten“ der Privatklägerschaft spricht, entgegen der Ansicht der Aus- gleichskasse nichts für die vorliegende Fragestellung gewinnen, ob auch öf- fentlich-rechtliche Forderungen im Rahmen des Adhäsionsprozesses geltend gemacht werden können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit der Re- vision von Art. 79 ATSG diesbezüglich nichts an der bisherigen Rechtslage geändert werden sollte. Dafür spricht auch, dass im Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates betreffend gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten vom 7. September 2017 Art. 79 ATSG nicht einmal erwähnt wird. Es kann deshalb mitnichten davon ausgegangen werden, dass mit der Einführung von Art. 79 Abs. 3 ATSG der Weg für die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Adhäsi- onsprozess geöffnet werden sollte. Zu beachten ist zudem darüber hinaus, dass die Ausgleichskasse über einen Teil der Rückforderungsansprüche bereits verfügt hat. Mit Verfügung vom

18. Juni 2015 hob die Ausgleichskasse die ganze Invalidenrente rückwirkend per 30. Juni 2013 auf und forderte die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleis- tungen ab 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 (Sistierung) zurück (U-act. 8.1.009, 23 ff.). Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 wurde der Rückforderungsbetrag auf Fr. 24‘840.00 festgesetzt (U-act. 8.1.009, 30). Diese Verfügungen bildeten Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens I 2015 81 (U-act. 8.1.009, 32 ff, 8.1.011, 23 ff; vgl. auch die Verfügung der Ausgleichs- kasse Schwyz vom 24. August 2016, U-act. 8.1.005, Ziffer A.3). Überdies for- derte die Ausgleichkasse mit Verfügungen vom 25. Juni 2015 weitere Beiträge zurück (KG-act. 1/2). Adhäsionsweise geltend gemachte Ansprüche dürfen nicht Gegenstand eines anderweitig rechtshängigen Zivil- oder Schiedsverfah- rens bzw. eines rechtskräftigen Entscheids, einer Klageanerkennung oder eines Klagerückzugs im Sinne von Art. 241 ZPO bilden. Das Nichtvorliegen

Kantonsgericht Schwyz 8 von Litispendenz und res iudicata sind Prozessvoraussetzungen, die von den mit der Klage befassten Strafverfolgungsbehörden und Gerichten von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 14 zu Art. 119 StPO). Insoweit könnte auch aus diesem Grund auf die Rückforderungsklage der Ausgleichskasse im Strafverfahren nicht eingetreten werden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Ausgleichskasse als unterliegende Partei aufzuerlegen. Die Ausgleichskasse hat überdies den Beschuldigten bzw. den amtlichen Verteidiger gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO angemessen ausserrechtlich zu entschädigen. Eine Par- teientschädigung von Fr. 500.00 für die vierseitige Beschwerdeantwort er- scheint als angemessen;-

Kantonsgericht Schwyz 9 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 werden der Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz auferlegt und von ihrem Kostenvor- schuss in gleicher Höhe bezogen.

3. Die Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz ist verpflichtet, den amtlichen Verteidiger mit Fr. 500.00 zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an die Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz (1/R), die kanto- nale Staatsanwaltschaft (1/R, unter Rückgabe der Akten), die Ober- staatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Versand 30. Dezember 2019 sl