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BEK 2019 161

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2019-12-27 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. Dezember 2019BEK 2019 161MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.In SachenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,gegenSchweizerische Eidgenossenschaft, 3000 Bern,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch das Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 4. September 2019, ZES 2019 389);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit Eingabe vom 8. August 2019 verlangte die Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen die definitive Rechtsöffnung für Nach- und Strafsteuern im Betrag von Fr. 2'007.15 nebst Zins zu 3 % seit dem 23. Januar 2019, für aufgelaufenen Zins im Betrag von Fr. 198.90 sowie für diverse Kosten/gesetzliche Gebühren im Betrag von Fr. 73.30 (Vi-act. 1; Vi-act. KB/1). Sie stützte ihre Forderungen auf die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 3. September 2015 und den Einspracheentscheid der Steuerkommission vom 21. August 2017 (Vi-act. KB/2 und KB/5).Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte mit Verfügung vom 4. September 2019 die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'007.15 nebst 3 % Zins seit dem 23. Januar 2019 und für aufgelaufenen Zins im Betrag von Fr. 198.90. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 23. September 2019 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):I.Der Entscheid des Einzelrichters sei aufzuheben, wegen völlig ungenügendem Einbezug des Sachverhaltes und rein selektiv formaler Rechtsanwendung.II.Die Forderungen des Schwyzer Finanzamtes, welche sich auf die willkürlichen Verfügungen der Schwyzer Steuerbehörde und auf rein formelle VG-Entscheide ohne Sachverhaltsbezug stützen, seien aufgrund unserer eindeutigen Beweise zum korrekten Sachverhalt zu unserer vollen Entlastung zurückzuweisen.III.Die Schwyzer Steuerbehörde sei auf Grund der Tatsachen und zur Vermeidung eines institutionellen Schadens zur Revision, resp. zur Aufhebung dieses völlig verfehlten Nach- und Strafsteuerverfahrens zu veranlassen, entweder aufsichtsrechtlich oder allenfalls auch strafrechtlich gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,gegenSchweizerische Eidgenossenschaft, 3000 Bern,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch das Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,

betreffend

definitive Rechtsöffnung