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BEK 2019 16

Beschlagnahme eines Mobiltelefons (Betäubungsmittelgesetz)

Schwyz · 2019-06-05 · Deutsch SZ
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Beschlagnahme eines Mobiltelefons (Betäubungsmittelgesetz) | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Es sei der Beschlagnahmebefehl vom 22. Januar 2019 in der Strafsache SUJ 2018 333 aufzuheben.

E. 2 Es sei der Beschwerdeführer[in] die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung unter Beiordnung des Unter- zeichners zu gewähren.

- dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

E. 3 Juni 2019 im Namen seiner Klienten den Rückzug der Beschwerde erklärt hat (KG-act. 14);

- dass das Beschwerdeverfahren somit als gegenstandslos abzuschrei- ben ist;

- dass es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen, nachdem das Zwangsmassnahmengericht mit Ver- fügung vom 2. Mai 2019 das versiegelte Mobiltelefon der Marke Apple (Ruf- nummer xx) zur Entsiegelung und Durchsuchung freigegeben hat, wodurch sich die Ausgangslage für die Beurteilung der Beschlagnahme während des Verfahrens veränderte;

- dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Beschuldigte kei- nen Anspruch auf Prozessentschädigung hat und die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht hinreichend dargetan sind;

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staa- tes.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R, unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs), die Jugendanwaltschaft (1/A, unter Beilage des Doppels des Beschwer- derückzugs), sowie nach definitiver Erledigung an die Jugendanwalt- schaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 5. Juni 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 5. Juni 2019 BEK 2019 16 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, erbeten verteidigt durch Fürsprecher B.________, gegen Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archivgasse 1, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Jugendanwalt C.________, betreffend Beschlagnahme eines Mobiltelefons (Betäubungsmittelgesetz) (Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 22. Januar 2019, SUJ 2018 333);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Januar 2019 im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Wie- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz das Mobiltelefon der Marke Apple, Rufnummer xx, gestützt auf Art. 263 StPO beschlagnahmte;

- dass die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2019 dagegen fristgerecht Beschwerde erhob und folgende Rechtsbegehren stellte:

1. Es sei der Beschlagnahmebefehl vom 22. Januar 2019 in der Strafsache SUJ 2018 333 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführer[in] die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung unter Beiordnung des Unter- zeichners zu gewähren.

- dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

3. Juni 2019 im Namen seiner Klienten den Rückzug der Beschwerde erklärt hat (KG-act. 14);

- dass das Beschwerdeverfahren somit als gegenstandslos abzuschrei- ben ist;

- dass es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen, nachdem das Zwangsmassnahmengericht mit Ver- fügung vom 2. Mai 2019 das versiegelte Mobiltelefon der Marke Apple (Ruf- nummer xx) zur Entsiegelung und Durchsuchung freigegeben hat, wodurch sich die Ausgangslage für die Beurteilung der Beschlagnahme während des Verfahrens veränderte;

- dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Beschuldigte kei- nen Anspruch auf Prozessentschädigung hat und die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht hinreichend dargetan sind;

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staa- tes.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R, unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs), die Jugendanwaltschaft (1/A, unter Beilage des Doppels des Beschwer- derückzugs), sowie nach definitiver Erledigung an die Jugendanwalt- schaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 5. Juni 2019 kau