unentgeltliche Rechtsverbeiständung | UP/amtliche Verteidigung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 29. Januar 2020BEK 2019 146MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenKantonale Staatsanwaltschaft,Postfach 75, SicherheitsstützpunktBiberbrugg, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendunentgeltliche Rechtsverbeiständung(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 6. August 2019, SUB 2019 183 und 184);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:Am 22. Juli 2019 stellte die Rechtsvertreterin des Privatklägers A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in den Strafverfahren SUB 2019 183 und 184 gegen D.________ und E.________ bei der kantonalen Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (U-act. 3.1.010/01). Mit Verfügung vom 6. August 2019 bewilligte die kantonale Staatsanwaltschaft die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 22. Juli 2019 (Dispositivziffer 1) und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Dispositivziffer 2;U-act. 3.1.011). Zur Begründung der Abweisung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung führte die kantonale Staatsanwaltschaft aus, es seien weder besondere Umstände noch ein komplexer Sachverhalt ersichtlich, welche eine Rechtsverbeiständung als notwendig erscheinen lassen würden(U-act. 3.1.011, E. 3).Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. August 2019 Beschwerde und beantragte, es sei Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (KG-act. 1). Die kantonale Staatsanwaltschaft überwies mit Eingabe vom 21. August 2019 die Akten, beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung(KG-act. 3).a) Gemäss
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenKantonale Staatsanwaltschaft,Postfach 75, SicherheitsstützpunktBiberbrugg, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
unentgeltliche Rechtsverbeiständung
Am 22. Juli 2019 stellte die Rechtsvertreterin des Privatklägers A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in den Strafverfahren SUB 2019 183 und 184 gegen D.________ und E.________ bei der kantonalen Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (U-act. 3.1.010/01). Mit Verfügung vom 6. August 2019 bewilligte die kantonale Staatsanwaltschaft die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 22. Juli 2019 (Dispositivziffer 1) und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Dispositivziffer 2;U-act. 3.1.011). Zur Begründung der Abweisung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung führte die kantonale Staatsanwaltschaft aus, es seien weder besondere Umstände noch ein komplexer Sachverhalt ersichtlich, welche eine Rechtsverbeiständung als notwendig erscheinen lassen würden(U-act. 3.1.011, E. 3).
a) Gemäss