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BEK 2019 138

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2019-10-01 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 1. Oktober 2019BEK 2019 138MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,gegen1.Kantonale Staatsanwaltschaft,Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________ AG,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________3.E.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,4.F.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2019, SUB 2019 338 / 371 / 372 / 373);-hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:-dass die kantonale Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2019 im Strafverfahren betreffend Menschenhandel gegen A.________, die C.________ AG, die F.________ und E.________ verfügte, es werde keine Strafuntersuchung durchgeführt;-dass der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit datierter Eingabe vom 24. Juli 2019 (Postaufgabe: unbekannt, Posteingang: 31. Juli 2019) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob (KG-act. 1);-dass die C.________ AG, Beschwerdegegnerin, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, gestützt auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. Juli 2019 am 16. August 2019 eine Beschwerdeantwort einreichen liess (KG-act. 9);-dass der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 28. August 2019 (Postaufgabe: 3. September 2019) den Rückzugder Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2019 erklärte (KG-act. 17);-dass der Rückzug der Beschwerde den Gegenparteien am 4. September 2019 zur freigestellten Vernehmlassung innert zehn Tagen zugestellt wurde und bis dato keine Eingaben eingingen;-dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die (reduzierten) Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,gegen1.Kantonale Staatsanwaltschaft,Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________ AG,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________3.E.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,4.F.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren