definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 September 2019 per A+ versandt wurde mit dem Hinweis, die GU-Sendung vom 14. August 2019 gelte mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 23. Au- gust 2019 als zugestellt;
Kantonsgericht Schwyz 4
- dass die fünftägige Nachfrist demnach am 24. August 2019 zu laufen begann und am 28. August 2019 endete;
- dass der Beschwerdeführer weder innert der Rechtsmittelfrist noch in- nert der gesetzten Frist eine verbesserte Eingabe einreichte und die Be- schwerde also keine Begründung enthält, weshalb androhungsgemäss auf sie nicht einzutreten ist;
- dass die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwer- deantwort eingeholt wurde;
- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) präsidialiter entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 50.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 81.50.
- Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 11. September 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 11. September 2019 BEK 2019 137 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertr. durch Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Postfach 3970, 6002 Luzern, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Ger- sau vom 2. Juli 2019, ZES 2019 07);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juli 2019 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Gersau vom 29. November 2018 in Beseitigung des Rechtsvorschlags für den Betrag von Fr. 81.50 definitive Rechtsöffnung erteilte, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. November 2018, und die Gerichts- kosten im Betrage von Fr. 80.00 dem Beschwerdeführer auferlegte (vgl. angef. Entscheid);
- dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2019 nicht abholte und diese deshalb als am 10. Juli 2019 zugestellt gilt (Vi- act. 8a) und unter Berücksichtigung der Betreibungsferien (Art. 56 ff. SchKG) die Rechtsmittelfrist am 6. August 2019 verstrich;
- dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid des Einzelrichters mit Be- schwerde vom 24. Juli 2019 beim Bezirksgericht Gersau anfocht, und dass das Bezirksgericht die Beschwerde mit den Akten zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1 und 2);
- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, mithin im Beschwer- deverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, und andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilpro-
Kantonsgericht Schwyz 3 zessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei an Laienein- gaben etwas weniger strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (Freibur- ghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwer- defrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Mar- tin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
- dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 24. Juli 2019 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, indem die als „Einspra- che“ bezeichnete Beschwerde zwar sinngemäss einen Antrag, aber keine Be- gründung enthält (KG-act. 2);
- dass dem Beschwerdeführer – da es sich um eine Laieneingabe handelt
– mit Verfügung vom 31. Juli 2019 dieser Mangel aufgezeigt und ihm eine Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Beschwerde keine Begründung enthalte und auf die Be- schwerde, im Säumnisfalle, nicht eingetreten werde (KG-act. 3);
- dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 31. Juli 2019 nicht ab- holte und diese am 14. August 2019 per GU nochmals versandt wurde (KG- act. 4);
- dass der Beschwerdeführer die GU-Sendung vom 14. August 2019 ebenso wenig abholte und daraufhin die Verfügung vom 31. Juli 2019 am
2. September 2019 per A+ versandt wurde mit dem Hinweis, die GU-Sendung vom 14. August 2019 gelte mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 23. Au- gust 2019 als zugestellt;
Kantonsgericht Schwyz 4
- dass die fünftägige Nachfrist demnach am 24. August 2019 zu laufen begann und am 28. August 2019 endete;
- dass der Beschwerdeführer weder innert der Rechtsmittelfrist noch in- nert der gesetzten Frist eine verbesserte Eingabe einreichte und die Be- schwerde also keine Begründung enthält, weshalb androhungsgemäss auf sie nicht einzutreten ist;
- dass die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwer- deantwort eingeholt wurde;
- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) präsidialiter entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 50.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 81.50.
4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 11. September 2019 kau