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BEK 2019 125

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2019-08-14 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 50.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 200.00.
  4. Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R), den Kanton Schwyz (1/ES) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 14. August 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. August 2019 BEK 2019 125 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Kanton Schwyz, 6430 Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonsgerichtskasse, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 8. Juli 2019, ZES 2019 77);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht mit Verfügung vom

8. Juli 2019 dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Küssnacht für den Betrag von Fr. 200.00 nebst Zins sowie für Fr. 33.30 Be- treibungskosten die definitive Rechtsöffnung erteilte, die Gerichtskosten von Fr. 150.00 dem Gesuchsgegner auferlegte und ihn verpflichtete, den Gesuch- steller mit Fr. 80.00 zu entschädigen (angef. Verfügung);

- dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 10. Juli 2019 (Postein- gang Kantonsgericht; Postaufgabe: unbekannt) diesen Entscheid beim Kan- tonsgericht anfocht (KG-act. 1);

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist und die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzli- che Entscheid angefochten wird, sowie in der Beschwerdebegründung darzu- legen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerde- führenden Partei obliegt, in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwie- fern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, und an- dernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laienein- gaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Be-

Kantonsgericht Schwyz 3 schwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 10. Juli 2019 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte (s. KG-act. 2 resp. den nachfolgenden Absatz);

- dass dem Gesuchsgegner – weil es sich um eine Laieneingabe handelt

– mit Verfügung vom 10. Juli 2019 eine Nachfrist zur Verbesserung innert noch laufender Rechtsmittelfrist angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass ein Antrag fehle, wie anstelle der Vorinstanz zu entscheiden sei, und der Be- schwerdeführer sich nicht mit der Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheids auseinandersetze, bei welchem es um eine definitive Rechtsöffnung und nicht um ein Strafverfahren gehe, und im Säumnisfalle auf die Beschwer- de nicht eingetreten werde (KG-act. 2);

- dass der Gesuchsgegner innert der Rechtsmittelfrist keine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 132 ZPO);

- dass die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;

- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da keine Beschwer- deantwort eingeholt wurde;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 50.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 200.00.

4. Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R), den Kanton Schwyz (1/ES) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 14. August 2019 kau