einfache Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall | Strassenverkehrsrecht
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), den Beschuldigten (1/R, inkl. Doppel von KG-act. 3) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 18. Juni 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 18. Juni 2019 BEK 2019 102 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________, gegen B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom
30. April 2019, SEO 2019 1);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. April 2019 innert Frist am 3. Mai 2019 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 28. Mai 2019 zum Versand kam;
- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Schreiben vom 13. Juni 2019 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab;
- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) abzuschreiben ist;
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), den Beschuldigten (1/R, inkl. Doppel von KG-act. 3) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 18. Juni 2019 kau