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BEK 2018 75

Geschwindigkeitsüberschreitung

Schwyz · 2018-09-18 · Deutsch SZ
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Geschwindigkeitsüberschreitung | Strassenverkehrsrecht

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/AR), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, inkl. KG-act. 7 [Eingabe vom 10. September 2018]), die Staatsan- waltschaft Innerschwyz (1/R, inkl. KG-act. 7 [Eingabe vom 10. Septem- ber 2018]) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Er- stattung der Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 18. September 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 18. September 2018 BEK 2018 75 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom

16. April 2018, SEO 2017 29);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Ein- zelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 16. April 2018 mit Eingang am Bezirksgericht Schwyz am 25. April 2018 nach Ansicht der Vorderrichterin sinngemäss Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 1 und 2, Vi- act. 16);

- dass das begründete Urteil am 17. Mai 2018 versandt wurde (Vi- act. 19), es dem Beschuldigten aber nicht zugestellt werden konnte, da er die eingeschriebene Sendung nicht abholte;

- dass die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste, was bei dem Beschwerdeführer, der Berufung anmeldete, gegeben ist (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, s. auch Vi-act. 21);

- dass die Frist zur Berufungserklärung somit am 27. Mai 2018 zu laufen begann und innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 15. Juni 2018 endete, keine Berufungserklärung einging;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird, was vorliegend wie dargelegt nicht der Fall war (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass der Beschuldigte damit die Berufung zwar (jedenfalls nach Annah- me der Vorderrichterin) anmeldete, aber nicht erklärte, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass an diesem Ergebnis auch die Erklärung des Beschuldigten, er ha- be Urlaub in Anspruch genommen, nichts ändern kann (KG-act. 7, nicht unter- schrieben), zumal er auch gemäss der Bestätigung des Arbeitgebers (KG- act. 7/2) Ende Juni 2018, als ihm das Urteil nochmals zugestellt wurde (Vi- act. 21), keinen Urlaub hatte, und er sich auch damals weder bei der Vor- instanz noch beim Kantonsgericht meldete;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/AR), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, inkl. KG-act. 7 [Eingabe vom 10. September 2018]), die Staatsan- waltschaft Innerschwyz (1/R, inkl. KG-act. 7 [Eingabe vom 10. Septem- ber 2018]) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Er- stattung der Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 18. September 2018 kau