Zustellungskosten Zahlungsbefehl | SchKG-Beschwerde
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. August 2018BEK 2018 64MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Melanie von Rickenbach.In SachenA.________,Beschwerdeführer,gegenBetreibungskreis Altendorf Lachen,Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,Beschwerdegegner,betreffendZustellungskosten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. zz)(Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 19. April 2018, APD 2018 8);-hat die Beschwerdekammerals obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,nachdem sich ergeben:Der Beschwerdeführer wurde in der Betreibung Nr. zz für eine Forderung von gesamthaft Fr. 10‘000.00 betrieben und ihm der entsprechende Zahlungsbefehl vom 2. Februar 2018 auf postalischem Weg am 21. Februar 2018 zugestellt (KG-act. 4/5). Die Betreibungskosten betragen Fr. 73.30 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls sowie Fr. 8.00 für die zweite Zustellung per Post (Vi-act. KB 1). Am 4. März 2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten March als untere kantonale Aufsichtsbehörde mit dem sinngemässen Antrag, die Zustellungskosten seien um Fr. 8.00 zu reduzieren und die Kosten der zweiten Zustellung auf Fr. 7.00 statt Fr. 8.00 gemäss
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Melanie von Rickenbach.
In Sachen
A.________,Beschwerdeführer,gegenBetreibungskreis Altendorf Lachen,Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,Beschwerdegegner,
betreffend
Zustellungskosten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. zz)
Der Beschwerdeführer wurde in der Betreibung Nr. zz für eine Forderung von gesamthaft Fr. 10‘000.00 betrieben und ihm der entsprechende Zahlungsbefehl vom 2. Februar 2018 auf postalischem Weg am 21. Februar 2018 zugestellt (KG-act. 4/5). Die Betreibungskosten betragen Fr. 73.30 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls sowie Fr. 8.00 für die zweite Zustellung per Post (Vi-act. KB 1). Am 4. März 2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten March als untere kantonale Aufsichtsbehörde mit dem sinngemässen Antrag, die Zustellungskosten seien um Fr. 8.00 zu reduzieren und die Kosten der zweiten Zustellung auf Fr. 7.00 statt Fr. 8.00 gemäss