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BEK 2018 28

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2018-03-23 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 B.________, vertr. durch C.________,

E. 3 C.________, Ziff. 1-3: Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen

1. D.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Bi- berbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

Kantonsgericht Schwyz 2 betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwalt- schaft vom 9. Januar 2018, SUB 2015 248);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Januar 2018 das Strafverfahren gegen D.________ einstellte;

- dass die Beschwerdeführer am 4. Februar 2018 fristgerecht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhoben und beantragten, die Einstellungs- verfügung sei aufzuheben (KG-act. 1);

- dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2018 den Rück- zug der Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2018 erklärten (KG-act. 20);

- dass die Beschwerdeführer ausgangsgemäss die (reduzierten) Verfah- renskosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- dass der amtliche Verteidiger durch den Staat zu entschädigen ist (Art. 429 ff., insb. Art. 429 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 432 Abs. 2 StPO, wo- bei letztere Voraussetzungen nicht gegeben sind) und diese Entschädigung ermessensweise auf Fr. 500.00 festzulegen ist (§§ 5, 6, 2 und 13 des Ge- bührentarifs für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411);

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten resp. Vorsitzenden (§ 41 Abs. 1 JG) fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden den Beschwerde- führern zu je Fr. 100.00 auferlegt.
  3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, wird für das Be- schwerdeverfahren aus der Staatskasse pauschal mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und 7,6 % MWST) entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwalt- schaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 23. März 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 23. März 2018 BEK 2018 28 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen 1. A.________, vertr. durch C.________,

2. B.________, vertr. durch C.________,

3. C.________, Ziff. 1-3: Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen

1. D.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Bi- berbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

Kantonsgericht Schwyz 2 betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwalt- schaft vom 9. Januar 2018, SUB 2015 248);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Januar 2018 das Strafverfahren gegen D.________ einstellte;

- dass die Beschwerdeführer am 4. Februar 2018 fristgerecht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhoben und beantragten, die Einstellungs- verfügung sei aufzuheben (KG-act. 1);

- dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2018 den Rück- zug der Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2018 erklärten (KG-act. 20);

- dass die Beschwerdeführer ausgangsgemäss die (reduzierten) Verfah- renskosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- dass der amtliche Verteidiger durch den Staat zu entschädigen ist (Art. 429 ff., insb. Art. 429 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 432 Abs. 2 StPO, wo- bei letztere Voraussetzungen nicht gegeben sind) und diese Entschädigung ermessensweise auf Fr. 500.00 festzulegen ist (§§ 5, 6, 2 und 13 des Ge- bührentarifs für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411);

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten resp. Vorsitzenden (§ 41 Abs. 1 JG) fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden den Beschwerde- führern zu je Fr. 100.00 auferlegt.

3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, wird für das Be- schwerdeverfahren aus der Staatskasse pauschal mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und 7,6 % MWST) entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwalt- schaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 23. März 2018 kau