opencaselaw.ch

BEK 2018 131

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2018-09-18 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 50.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
  3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 155.50 (Art. 74 BGG).
  5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 18. September 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 18. September 2018 BEK 2018 131 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Schwyz und römisch- katholische Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Finanzen, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 6. August 2018, ZES 2018 284);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. August 2018 den Gesuchstel- lern in der Betreibung Nr. xx für die Beträge von Fr. 155.50 (Hauptforderung nebst Zins zu 3.5 % seit 28. April 2018) und Fr. 1.35 (aufgelaufener Zins bis

27. April 2018) die definitive Rechtsöffnung erteilte, die Spruchgebühr von Fr. 100.00 dem Gesuchsgegner auferlegte und den Gesuchsgegner verpflich- tete, den Gesuchstellern den Betrag von Fr. 100.00 zu ersetzen, sowie den Gesuchsgegner verpflichtete, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen (vgl. angefochtene Verfügung);

- dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 20. August 2018 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Be- schwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerde- führenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwie- fern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andern- falls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laienein- gaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Frei-

Kantonsgericht Schwyz 3 burghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Be- schwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 20. August 2018 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, weil er sich nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid und den dortigen Erwägungen betreffend definiti- ve Rechtsöffnung auseinandersetzt, insbesondere keine Anträge stellt und nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden oder Verjährung eingetreten sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG; KG-act. 1);

- dass der Gesuchsgegner – da es sich um eine Laieneingabe handelte – mit Verfügung vom 21. August 2018 auf diese Anforderungen hingewiesen und ihm Frist zur Verbesserung innert noch laufender Rechtsmittelfrist ange- setzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3);

- dass der Gesuchsgegner die Annahme der Verfügung vom 21. August 2018 verweigerte (KG-act. 6);

- dass dem Gesuchsgegner die Verfügung vom 21. August 2018 per A+ erneut Zugestellt wurde, mit dem Hinweis, die Sendung gelte damit am Tag der Weigerung, mithin am 21. August 2018 (recte: 22. August 2018), als zu- gestellt (KG-act. 7);

- dass der Gesuchsgegner keine weiteren Eingaben einreichte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

Kantonsgericht Schwyz 4

- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen sind;

- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Be- schwerdeantwort eingeholt worden ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 50.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.

3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 155.50 (Art. 74 BGG).

5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 18. September 2018 kau