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BEK 2018 124

Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG)

Schwyz · 2018-08-23 · Deutsch SZ
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Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG) | Konkurseröffnung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache.
  4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 23. August 2018 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 23. August 2018 BEK 2018 124 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG) (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 17. Juli 2018, ZES 2018 320);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. Juli 2018 beim Bezirksge- richt Schwyz Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin vom 17. Ju- li 2018 einreichte (KG-act. 2);

- dass diese Eingabe nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Rechtsmittelschrift im Sinne von Art. 321 ZPO entsprach, wonach eine Be- schwerde schriftlich und begründet einzureichen ist und die Rechtsmittelein- gabe insbesondere Anträge resp. Abänderungsbegehren hinsichtlich des erst- instanzlichen Entscheids zu enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid auseinanderzusetzen hat;

- dass der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend nur: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 27. Juli 2018 Gelegenheit geboten wurde, ihre Eingabe innert (noch) laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3 Dispositivziffer 2), und die Beschwerdeführerin darüber hinaus aufgefordert wurde, bis spätestens 13. August 2018 einen Kostenvor- schuss von Fr. 750.00 zu leisten (KG-act. 3 Dispositivziffer 3);

- dass die Verfügung vom 27. Juli 2018 der Beschwerdeführerin am

30. Juli 2018 zugestellt wurde (KG-act. 3, Track & Trace vom 7. August 2018);

- dass die Beschwerdeführerin innert Rechtsmittelfrist sowie gesetzter Frist bzw. bis heute weder eine verbesserte Eingabe einreichte noch den Kos- tenvorschuss von Fr. 750.00 leistete;

- dass mangels Einreichung einer verbesserten Rechtsschrift andro- hungsgemäss auf das Rechtsmittel präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten ist;

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass somit auf eine Nachfristansetzung gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO den Kostenvorschuss betreffend verzichtet werden kann;

- dass bei diesem Verfahrensausgang die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und mangels Aufwand keine Entschädigung an die Gegenpartei auszurichten ist;- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache.

4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 23. August 2018 rfl