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BEK 2018 121

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2018-08-17 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 50.00 werden dem Ge- suchsgegener auferlegt.

E. 3 Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30‘000.00.

E. 5 Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. nichtabgeholte R- Sendung vom 2. August 2018), die Beschwerdegegnerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 17. August 2018 kau

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 50.00 werden dem Ge- suchsgegener auferlegt.
  3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30‘000.00.
  5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. nichtabgeholte R- Sendung vom 2. August 2018), die Beschwerdegegnerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 17. August 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 17. August 2018 BEK 2018 121 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Amt für Finanzen, Inkasso, Postfach 1232, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 22. Mai 2018, ZES 2018 182);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Mai 2018 der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betrei- bung Nr. zz des Betreibungsamtes Arth (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember

2017) die definitive Rechtsöffnung erteilte für den Betrag von Fr. 121.00 nebst Zins zu 3 % seit dem 13. Dezember 2017 sowie für den bis zum 12. Dezem- ber 2017 aufgelaufenen Zins von Fr. 1.10, die Spruchgebühr von Fr. 100.00 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auferlegte und diesen verpflich- tete, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (angef. Verfügung);

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2018 (Postein- gang) beim Bezirksgericht Schwyz gegen diese Verfügung Beschwerde er- hob, welches diese gleichentags dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber weiterleitete (KG-act. 1 und 2);

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist und insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid an- gefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, im Beschwerdeverfahren mithin eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei ob- liegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochte- ne Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H.

Kantonsgericht Schwyz 3 Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), und dass bei Laien- eingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Frei- burghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Be- schwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 17. Juli 2018 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, und er insbesondere auch nicht darlegte resp. durch Urkunden bewies, die Schuld sei seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung sei einge- treten (Art. 81 Abs. 1 SchKG, vgl. aber ohnehin Art. 326 ZPO) (KG-act. 2);

- dass dem Beschwerdeführer – da es sich um eine Laieneingabe handel- te – mit Verfügung vom 19. Juli 2018 Frist innert (noch) laufender Rechtsmit- telfrist zur Verbesserung angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3);

- dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 (Posteingang) eine weitere Eingabe beim Bezirksgericht Schwyz einreichte, welches diese Eingabe er- neut zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 4 und 4/1-2);

- dass die vom Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Schwyz einge- reichte Eingabe vom 31. Juli 2018 (Posteingang) ebenfalls dem Kantonsge- richt Schwyz weitergeleitet wurde (KG-act. 6 und 6/1-2);

- dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist jedoch keine ver- besserte Eingabe einreichte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

Kantonsgericht Schwyz 4

- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen sind;

- dass mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Parteientschä- digung zuzusprechen ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten bzw. Vorsitzenden fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 50.00 werden dem Ge- suchsgegener auferlegt.

3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30‘000.00.

5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. nichtabgeholte R- Sendung vom 2. August 2018), die Beschwerdegegnerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 17. August 2018 kau