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BEK 2018 118

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2018-08-22 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

E. 2 Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerde- gegner auferlegt.

E. 3 Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 3‘476.70.

E. 5 Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 22. August 2018 sl

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerde- gegner auferlegt.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 3‘476.70.
  5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 22. August 2018 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 22. August 2018 BEK 2018 118 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen Kanton Uri, Amt für Steuern, Tellsgasse 1, 6460 Altdorf UR, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertr. durch Amt für Finanzen, Klausenstrasse 2, 6460 Altdorf UR, gegen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Juni 2018, ZES 2018 236);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 12. Juli 2018 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Juni 2018 (ZES 2018 236) mit Schreiben vom 19. Juli 2018 zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist (KG-act. 10);

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2018 beantragte, die Verfahrenskosten seien durch den Beschwerdegegner zu tragen (KG-act. 10);

- dass dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 30. Juli 2018 eine zehntägige Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde, um sich zur Frage der Tragung der Gerichtskosten durch ihn zu äussern und dass ihm mitgeteilt wurde, ohne seine Gegenbemerkung werde davon ausgegangen werde, er sei mit der Tragung der Gerichtskosten einverstanden (KG-act. 11);

- dass der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen liess;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind;

- dass bei diesem Verfahrensausgang sowie mangels Antrags und auf- grund der geringfügigen Aufwendungen auf die Zusprechung einer Umtriebs- entschädigungen an den Beschwerdegegner zu verzichten ist (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c, Art. 106 Abs. 1 sowie Art. 107 Abs. 1 ZPO);

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten resp. Vorsitzenden fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerde- gegner auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 3‘476.70.

5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 22. August 2018 sl