Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit | Strassenverkehrsrecht
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgeschrieben.
- Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Inner- schwyz (1/R, mit einem Doppel der Eingabe vom 23. Juli 2018 [Postauf- gabe]) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erle- digung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 25. Juli 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 25. Juli 2018 BEK 2018 117 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom
4. Juli 2018, SUI 2018 2645);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 4. Juli 2018 im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) einen Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erliess (an- gef. Verfügung);
- dass der Beschwerdeführer mit Postaufgabe vom 13. Juli 2018 fristge- recht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob (KG-act. 1);
- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juli 2018 eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt wurde, weil diese die An- forderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde nicht erfüllte (KG-act. 2);
- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2018 (Postaufga- be) seine Beschwerde zurückzog (KG-act. 3), seine Eingaben (KG-act. 1 und KG-act. 3) jedoch ohnehin nicht die Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde erfüllen würden (vgl. die Hinweise in KG-act. 2);
- dass damit das Verfahren jedenfalls abzuschreiben ist und die Ab- schreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.v.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompe- tenz des Vorsitzenden fällt;
- dass die (reduzierten) Kosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Inner- schwyz (1/R, mit einem Doppel der Eingabe vom 23. Juli 2018 [Postauf- gabe]) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erle- digung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 25. Juli 2018 kau